Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0062

Rechtssatz

Hat sich der Meldungsleger über den Zeitpunkt der Führerscheinabnahme geirrt oder liegt diesbezüglich ein Schreibfehler vor, so kann dies seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Tatzeitpunktes einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO keinen Abbruch tun.