Der Beschwerdeführer, ein Zivilingenieur für Maschinenbau, entfaltete im Streitjahr neben einer (nichtselbständigen) unterrichtenden Tätigkeit auch eine Gutachtertätigkeit. Die Gutachten erstellte er, wie seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Zusammenhalt mit den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, als Sachverständiger im Auftrag von Gerichten sowie „für private Auftraggeber im Bereich des Maschinenbaues“. Für die aus der Gutachtertätigkeit erzielten Einkünfte begehrte er die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972.Der Beschwerdeführer, ein Zivilingenieur für Maschinenbau, entfaltete im Streitjahr neben einer (nichtselbständigen) unterrichtenden Tätigkeit auch eine Gutachtertätigkeit. Die Gutachten erstellte er, wie seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Zusammenhalt mit den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, als Sachverständiger im Auftrag von Gerichten sowie „für private Auftraggeber im Bereich des Maschinenbaues“. Für die aus der Gutachtertätigkeit erzielten Einkünfte begehrte er die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972.
Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer diese Begünstigung mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung, der ermäßigte Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1972 könne nur angewendet werden, wenn es zu einer Verwertung des Urheberrechts im Sinne des Urheberrechtsgesetzes BGBl. Nr. 111/1936 (UrhG) komme. Mache nun der Urheber ein Werkstück (hier Gutachten) nicht der Öffentlichkeit zugänglich, sondern übertrage er das Eigentum daran an eine bestimmte Person, könne insoweit von einer Verbreitung im Sinne des § 16 UrhG nicht gesprochen werden. Einkünfte aus der Veräußerung vom Urheber verfaßter literarischer Werke an eine bestimmte Person seien somit nicht gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 begünstigt. Das Recht auf Vervielfältigung eines Werkes (§ 15 UrhG) und die Verbreitung weiterer Werkstücke sei dem Urheber allerdings auch nach einer Eigentumsübertragung vorbehalten (§ 33 Abs. 2 UrhG). Dieses Recht könne daher abgesondert vom Eigentum übertragen werden. Die Einräumung einer Werknutzungsbewilligung (Werknutzungsrecht) könne nur dann angenommen werden, wenn dies ausdrücklich und gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung vereinbart werde. Sei von einer neben der Übertragung des Eigentumsrechtes vereinbarten Einräumung einer Werknutzungsbewilligung auszugehen, unterlägen die damit verbundenen Einkunftsteile dem § 38 Abs. 4 EStG 1972. Das Gesamtentgelt sei daher auf die (nichtbegünstigte) Eigentumsübertragung und auf die (begünstigte) Einräumung der Werknutzungsbewilligung aufzuteilen. Bei den nach § 38 Abs. 4 EStG 1972 begünstigten Einkünften müsse es sich nämlich um Einkünfte handeln, die direkt als Engelt für urheberrechtlich geschützte Leistungen des Urhebers bezahlt würden, wie dies z.B. bei Autorenhonoraren, die der Verleger für ein von ihm verlegtes Werk entrichte, der Fall sei. Erhalte jedoch der Autor ein Entgelt, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt sei, eine urheberrechtliche Leistung zu entlohnen, liege keine Verwertung literarischer Urheberrechte im Sinne des § 38 Abs. 4 EStG 1972 vor.Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer diese Begünstigung mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung, der ermäßigte Steuersatz des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1972 könne nur angewendet werden, wenn es zu einer Verwertung des Urheberrechts im Sinne des Urheberrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, (UrhG) komme. Mache nun der Urheber ein Werkstück (hier Gutachten) nicht der Öffentlichkeit zugänglich, sondern übertrage er das Eigentum daran an eine bestimmte Person, könne insoweit von einer Verbreitung im Sinne des Paragraph 16, UrhG nicht gesprochen werden. Einkünfte aus der Veräußerung vom Urheber verfaßter literarischer Werke an eine bestimmte Person seien somit nicht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 begünstigt. Das Recht auf Vervielfältigung eines Werkes (Paragraph 15, UrhG) und die Verbreitung weiterer Werkstücke sei dem Urheber allerdings auch nach einer Eigentumsübertragung vorbehalten (Paragraph 33, Absatz 2, UrhG). Dieses Recht könne daher abgesondert vom Eigentum übertragen werden. Die Einräumung einer Werknutzungsbewilligung (Werknutzungsrecht) könne nur dann angenommen werden, wenn dies ausdrücklich und gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung vereinbart werde. Sei von einer neben der Übertragung des Eigentumsrechtes vereinbarten Einräumung einer Werknutzungsbewilligung auszugehen, unterlägen die damit verbundenen Einkunftsteile dem Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972. Das Gesamtentgelt sei daher auf die (nichtbegünstigte) Eigentumsübertragung und auf die (begünstigte) Einräumung der Werknutzungsbewilligung aufzuteilen. Bei den nach Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 begünstigten Einkünften müsse es sich nämlich um Einkünfte handeln, die direkt als Engelt für urheberrechtlich geschützte Leistungen des Urhebers bezahlt würden, wie dies z.B. bei Autorenhonoraren, die der Verleger für ein von ihm verlegtes Werk entrichte, der Fall sei. Erhalte jedoch der Autor ein Entgelt, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt sei, eine urheberrechtliche Leistung zu entlohnen, liege keine Verwertung literarischer Urheberrechte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 vor.
Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in seinen Rechten verletzt, als für die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit der beantragte „Hälftesteuersatz“ gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 nicht gewährt worden sei. Er hält der Auffassung der belangten Behörde zunächst § 16 Abs.1 UrhG, betreffend das Recht des Urhebers zur Verbreitung der Werkstücke, entgegen, und legt dar, ein Werkstück werde nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verkehr gebracht, wenn einem anderen die tatsächliche Verfügungsmacht über das Werkstück - insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, verleihen oder Vermieten - eingeräumt werde. Durch die Übertragung des Eigentums an einem Gutachten sei das Tatbestandselement des „Inverkehrbringens“ jedenfalls erfüllt (Hinweis auf Werndl, Nochmals: Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Rechtsgutachten, ÖStZ 1979, Seite 69 ff). Das „Inverkehrbringen“ müsse allerdings auf eine Art geschehen, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich mache. Nach Tanzer (Die begünstigte Verwertung von Urheberrechten, RdW 1986, Seite 253 f) dürfe der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG allerdings nicht dahingehend mißverstanden und überspannt werden, daß das Vorliegen einer jedermann zugänglichen Publikation verlangt werde. Der Urheber verfüge nach der genannten Gesetzesbestimmung lediglich über sein Verbreitungsrecht, und dieses könne die tatsächlich erfolgende Veröffentlichung weder zum Inhalt noch gar zur Voraussetzung haben. So gesehen müsse es genügen, wenn dem Erwerber eines Werkstückes die bloße Rechtsmöglichkeit eines öffentlichen Gebrauches im Sinne einer Weitergabe an einen vom Interesse zwar eingeschränkten, aber doch individuell nicht näher bestimmten Personenkreis eingeräumt werde. Auch Koppensteiner/Schumacher (Zum urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff, RdW 1986, Seite 316 ff) würden den Begriff „Öffentlichkeit“ anders als die belangte Behörde sehen, wenn sie meinten, daß schon aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 16 UrhG hervorgehe, daß der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmung offenbar lediglich Abgrenzungsfunktion zur sogenannten „rein“ privaten, durch persönliche Beziehungen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Art gekennzeichneten Sphäre haben solle. Daraus sei zu schließen, daß der Urheber eines Werkes von seinem Verbreitungsrecht immer und bereits dann Gebrauch mache, wenn er das Original (ein Werkstück) an jemanden ohne weitere Verfügungsbeschränkungen veräußere und damit dem (nunmehr) Verfügungsberechtigten das Recht zustehe, das Original (Werkstück) weiteren Personen zugänglich zu machen. Keineswegs müsse er das Original (Werkstück) der Allgemeinheit zugänglich machen. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 18 UrhG sehe den Begriff „Öffentlichkeit“ in diesem Sinn: Öffentlich seien auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Teilnehmerkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden sei, die seine Zusammenkünfte als solche der privaten Sphäre erscheinen ließen (Hinweis auf Dittrich, Urheberrecht, Anmerkung 1 zu § 18 UrhG und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Übereignung eines Werkstückes folge nach Koppensteiner/Schuhmacher, daß eine Verbreitungshandlung jedenfalls dann vorliege, wenn dem Erwerber nicht untersagt werde, das Werkstück Dritten zugänglich zu machen, mit denen keine persönlichen Beziehungen bestünden.Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in seinen Rechten verletzt, als für die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit der beantragte „Hälftesteuersatz“ gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nicht gewährt worden sei. Er hält der Auffassung der belangten Behörde zunächst Paragraph 16, Absatz eins, UrhG, betreffend das Recht des Urhebers zur Verbreitung der Werkstücke, entgegen, und legt dar, ein Werkstück werde nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verkehr gebracht, wenn einem anderen die tatsächliche Verfügungsmacht über das Werkstück - insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, verleihen oder Vermieten - eingeräumt werde. Durch die Übertragung des Eigentums an einem Gutachten sei das Tatbestandselement des „Inverkehrbringens“ jedenfalls erfüllt (Hinweis auf Werndl, Nochmals: Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Rechtsgutachten, ÖStZ 1979, Seite 69 ff). Das „Inverkehrbringen“ müsse allerdings auf eine Art geschehen, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich mache. Nach Tanzer (Die begünstigte Verwertung von Urheberrechten, RdW 1986, Seite 253 f) dürfe der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, UrhG allerdings nicht dahingehend mißverstanden und überspannt werden, daß das Vorliegen einer jedermann zugänglichen Publikation verlangt werde. Der Urheber verfüge nach der genannten Gesetzesbestimmung lediglich über sein Verbreitungsrecht, und dieses könne die tatsächlich erfolgende Veröffentlichung weder zum Inhalt noch gar zur Voraussetzung haben. So gesehen müsse es genügen, wenn dem Erwerber eines Werkstückes die bloße Rechtsmöglichkeit eines öffentlichen Gebrauches im Sinne einer Weitergabe an einen vom Interesse zwar eingeschränkten, aber doch individuell nicht näher bestimmten Personenkreis eingeräumt werde. Auch Koppensteiner/Schumacher (Zum urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff, RdW 1986, Seite 316 ff) würden den Begriff „Öffentlichkeit“ anders als die belangte Behörde sehen, wenn sie meinten, daß schon aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 16, UrhG hervorgehe, daß der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmung offenbar lediglich Abgrenzungsfunktion zur sogenannten „rein“ privaten, durch persönliche Beziehungen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Art gekennzeichneten Sphäre haben solle. Daraus sei zu schließen, daß der Urheber eines Werkes von seinem Verbreitungsrecht immer und bereits dann Gebrauch mache, wenn er das Original (ein Werkstück) an jemanden ohne weitere Verfügungsbeschränkungen veräußere und damit dem (nunmehr) Verfügungsberechtigten das Recht zustehe, das Original (Werkstück) weiteren Personen zugänglich zu machen. Keineswegs müsse er das Original (Werkstück) der Allgemeinheit zugänglich machen. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 18, UrhG sehe den Begriff „Öffentlichkeit“ in diesem Sinn: Öffentlich seien auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Teilnehmerkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden sei, die seine Zusammenkünfte als solche der privaten Sphäre erscheinen ließen (Hinweis auf Dittrich, Urheberrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 18, UrhG und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Übereignung eines Werkstückes folge nach Koppensteiner/Schuhmacher, daß eine Verbreitungshandlung jedenfalls dann vorliege, wenn dem Erwerber nicht untersagt werde, das Werkstück Dritten zugänglich zu machen, mit denen keine persönlichen Beziehungen bestünden.
Beim Verkauf eines Werkstückes durch den Urheber greife schließlich, wie die Beschwerde fortfährt, die Bestimmung des § 16 Abs. 3 UrhG ein: Danach unterlägen dem Verbreitungsrecht des Urhebers nicht Werkstücke, die mit Einwilligung des Berechtigten (Urhebers) durch Übertragung des Eigentums (auf den Auftraggeber) in Verkehr gebracht worden seien. Der Urheber könne sohin weder verhindern, daß die Werkstücke vom nunmehrigen Eigentümer weiterverbreitet würden, noch gebühre ihm für die „Weiterverbreitung“ ein gesondertes Entgelt (Hinweis auf Dittrich-Kucsko, Urheberrecht, Seite 18 - richtig wohl Seite 17). Durch die Übertragung des Eigentumsrechtes mache der Urheber vom Verbreitungsrecht im umfassendsten Maße Gebrauch (Werndl, a.a.O.), sein Verbreitungsrecht sei damit „verbraucht“ (Erläuternde Bemerkungen zum UrhG), erschöpft (Walter, Grundfragen der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes im österreichischen Urheberrecht, ÖJZ 1975 Seite 143 ff), ausgenützt (Tanzer, a.a.O., Seite 253). Das Verbreitungsrecht werde durch eine vom Urheber vorgenommene Veräußerung jedenfalls dann verbraucht, wenn keine einschränkenden Klauseln beigesetzt würden (Walter, a.a.O.). Das Verkaufsentgelt werde daher für das Verbreitungsrecht geleistet (Tanzer, a.a.O., Seite 254), die Veräußerung eines Einzelstückes (Originales) stelle eine Verwertungsmaßnahme dar (Koppensteiner-Schuhmacher, a.a.O.). Die anderen Verwertungsrechte im Sinne des § 14 UrhG verblieben dem Urheber, etwa das Vervielfältigungsrecht nach § 15 (Werndl, a.a.O.). Hinsichtlich dieser anderen Verwertungsrechte könne der Urheber - durch Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung - weiter verfügen (§ 14 UrhG). Die daraus erzielten Einnahmen stammten wiederum aus der Verwertung von Urheberrechten und wären gegebenenfalls neben dem Entgelt aus der Abgeltung des Verbreitungsrechtes nach § 38 Abs. 4 EStG 1972 begünstigt. Da das bei der Eigentumsübertragung für die Übertragung des Verbreitungsrechtes empfangene Entgelt ebenfalls begünstigt sei, komme eine Aufteilung des Gesamtentgeltes entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in Frage. Ein gesondertes Entgelt für die bloße Übertragung des Eigentums am Werkstück werde wohl nur in jenen Fällen denkbar sein, wo neben die urheberrechtliche Verwertung eines Werkes noch die Übereignung eines wesentlichen Materialwertes trete (Tanzer, RdW 1986, Seite 254). Gutachten repräsentierten aber jedenfalls keinen bedeutsamen Materialverkaufswert, allenfalls wären Entgeltsteile denkbar für Schreibarbeiten, Fahrtkosten udgl. Diese Entgeltsteile seien aber mit den entsprechenden Vorkosten des Urhebers ausgeglichen, sodaß die durch § 38 Abs. 4 EStG 1972 angesprochene Nettogröße der begünstigungsfähigen Einkünfte tatsächlich keine Veränderung erfahren könne (Tanzer, a.a.O.). Im Normalfall stellten jene Honorarteile, mit denen die ungeistigen Werkkosten abgegolten werden sollten, nicht nur gänzlich untergeordnete Betragsgrößen in der Art der Abgeltung einer umsatzsteuerrechtlich unselbständigen Nebenleistung dar, sondern hätten auch wirtschaftlich den Charakter nicht gewinn- und damit einkunftsunwirksamer Durchläufer (Tanzer, ÖStZ 1987, Seite 23). Die Auffassung, daß selbst im Falle des Vorliegens eines urheberrechtlichen Verwertungstatbestandes nicht das gesamte Entgelt automatisch unter § 38 Abs. 4 EStG 1972 falle, sondern jener Entgeltsteil zu ermitteln sei, der wirtschaftlich auf die urheberrechtliche Verwertung entfalle, wäre weder durch den Wortlaut des § 38 Abs. 4 EStG 1972 noch durch das UrhG noch durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. Argumente für die Trennung wirtschaftlich an sich einheitlicher und unspaltbarer Wertgehalte fänden sich nicht. Der Auftraggeber eines Gutachtens könne dieses regelmäßig nur dann für sich nutzbar machen, wenn er eine urheberrechtliche Verwertungsbefugnis (insbesondere Verwertung des Verbreitungsrechtes durch Eigentumsübertragung) erwerbe. Es sei daher Tanzer, ÖStZ 1987, Seite 23 f, zuzustimmen, daß der Grundsatz gelten müsse: „Keine Nutzenswirkung des Gutachtens ohne dessen urheberrechtliche Verwertung (regelmäßig durch Verbreitung); das eine ist vom anderen untrennbar.“ Würde man der Auffassung der belangten Behörde, die auch jene der Finanzverwaltung sei, folgen, würde die gesamte Begünstigungsbestimmung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 weitgehend inhaltsleer: Den Buchautoren und Fachschriftstellern müßte die Begünstigung verwehrt werden, beim Fachvortragenden müßte das Honorar aufgeteilt werden in jenen Teil, der auf den Ersatz des Zeitaufwandes usw. entfalle und jenen Entgeltsteil, der wirtschaftlich auf die urheberrechtliche Verwertung (Vortragsrecht gemäß § 18 UrhG) entfalle. Eine solche Aufteilung des Entgelts lasse sich aber weder aus dem Gesetz ableiten noch könne sie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen noch sei sie praktikabel. Das Nutzungsentgelt sei daher stets auch Verwertungsentgelt und umgekehrt und müsse damit auch an sich vollständig begünstigungsfähig sein (Tanzer, ÖStZ 1987, Seite 23).Beim Verkauf eines Werkstückes durch den Urheber greife schließlich, wie die Beschwerde fortfährt, die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG ein: Danach unterlägen dem Verbreitungsrecht des Urhebers nicht Werkstücke, die mit Einwilligung des Berechtigten (Urhebers) durch Übertragung des Eigentums (auf den Auftraggeber) in Verkehr gebracht worden seien. Der Urheber könne sohin weder verhindern, daß die Werkstücke vom nunmehrigen Eigentümer weiterverbreitet würden, noch gebühre ihm für die „Weiterverbreitung“ ein gesondertes Entgelt (Hinweis auf Dittrich-Kucsko, Urheberrecht, Seite 18 - richtig wohl Seite 17). Durch die Übertragung des Eigentumsrechtes mache der Urheber vom Verbreitungsrecht im umfassendsten Maße Gebrauch (Werndl, a.a.O.), sein Verbreitungsrecht sei damit „verbraucht“ (Erläuternde Bemerkungen zum UrhG), erschöpft (Walter, Grundfragen der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes im österreichischen Urheberrecht, ÖJZ 1975 Seite 143 ff), ausgenützt (Tanzer, a.a.O., Seite 253). Das Verbreitungsrecht werde durch eine vom Urheber vorgenommene Veräußerung jedenfalls dann verbraucht, wenn keine einschränkenden Klauseln beigesetzt würden (Walter, a.a.O.). Das Verkaufsentgelt werde daher für das Verbreitungsrecht geleistet (Tanzer, a.a.O., Seite 254), die Veräußerung eines Einzelstückes (Originales) stelle eine Verwertungsmaßnahme dar (Koppensteiner-Schuhmacher, a.a.O.). Die anderen Verwertungsrechte im Sinne des Paragraph 14, UrhG verblieben dem Urheber, etwa das Vervielfältigungsrecht nach Paragraph 15, (Werndl, a.a.O.). Hinsichtlich dieser anderen Verwertungsrechte könne der Urheber - durch Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung - weiter verfügen (Paragraph 14, UrhG). Die daraus erzielten Einnahmen stammten wiederum aus der Verwertung von Urheberrechten und wären gegebenenfalls neben dem Entgelt aus der Abgeltung des Verbreitungsrechtes nach Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 begünstigt. Da das bei der Eigentumsübertragung für die Übertragung des Verbreitungsrechtes empfangene Entgelt ebenfalls begünstigt sei, komme eine Aufteilung des Gesamtentgeltes entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in Frage. Ein gesondertes Entgelt für die bloße Übertragung des Eigentums am Werkstück werde wohl nur in jenen Fällen denkbar sein, wo neben die urheberrechtliche Verwertung eines Werkes noch die Übereignung eines wesentlichen Materialwertes trete (Tanzer, RdW 1986, Seite 254). Gutachten repräsentierten aber jedenfalls keinen bedeutsamen Materialverkaufswert, allenfalls wären Entgeltsteile denkbar für Schreibarbeiten, Fahrtkosten udgl. Diese Entgeltsteile seien aber mit den entsprechenden Vorkosten des Urhebers ausgeglichen, sodaß die durch Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 angesprochene Nettogröße der begünstigungsfähigen Einkünfte tatsächlich keine Veränderung erfahren könne (Tanzer, a.a.O.). Im Normalfall stellten jene Honorarteile, mit denen die ungeistigen Werkkosten abgegolten werden sollten, nicht nur gänzlich untergeordnete Betragsgrößen in der Art der Abgeltung einer umsatzsteuerrechtlich unselbständigen Nebenleistung dar, sondern hätten auch wirtschaftlich den Charakter nicht gewinn- und damit einkunftsunwirksamer Durchläufer (Tanzer, ÖStZ 1987, Seite 23). Die Auffassung, daß selbst im Falle des Vorliegens eines urheberrechtlichen Verwertungstatbestandes nicht das gesamte Entgelt automatisch unter Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 falle, sondern jener Entgeltsteil zu ermitteln sei, der wirtschaftlich auf die urheberrechtliche Verwertung entfalle, wäre weder durch den Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 noch durch das UrhG noch durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. Argumente für die Trennung wirtschaftlich an sich einheitlicher und unspaltbarer Wertgehalte fänden sich nicht. Der Auftraggeber eines Gutachtens könne dieses regelmäßig nur dann für sich nutzbar machen, wenn er eine urheberrechtliche Verwertungsbefugnis (insbesondere Verwertung des Verbreitungsrechtes durch Eigentumsübertragung) erwerbe. Es sei daher Tanzer, ÖStZ 1987, Seite 23 f, zuzustimmen, daß der Grundsatz gelten müsse: „Keine Nutzenswirkung des Gutachtens ohne dessen urheberrechtliche Verwertung (regelmäßig durch Verbreitung); das eine ist vom anderen untrennbar.“ Würde man der Auffassung der belangten Behörde, die auch jene der Finanzverwaltung sei, folgen, würde die gesamte Begünstigungsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 weitgehend inhaltsleer: Den Buchautoren und Fachschriftstellern müßte die Begünstigung verwehrt werden, beim Fachvortragenden müßte das Honorar aufgeteilt werden in jenen Teil, der auf den Ersatz des Zeitaufwandes usw. entfalle und jenen Entgeltsteil, der wirtschaftlich auf die urheberrechtliche Verwertung (Vortragsrecht gemäß Paragraph 18, UrhG) entfalle. Eine solche Aufteilung des Entgelts lasse sich aber weder aus dem Gesetz ableiten noch könne sie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen noch sei sie praktikabel. Das Nutzungsentgelt sei daher stets auch Verwertungsentgelt und umgekehrt und müsse damit auch an sich vollständig begünstigungsfähig sein (Tanzer, ÖStZ 1987, Seite 23).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ist § 37 Abs. 1 auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als - im folgenden Satz des § 38 Abs. 4 umschriebene - Nebeneinkünfte erzielt werden.römisch eins. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 ist Paragraph 37, Absatz eins, auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als - im folgenden Satz des Paragraph 38, Absatz 4, umschriebene - Nebeneinkünfte erzielt werden.
Die belangte Behörde stellt im Beschwerdefall außer Streit, daß der Beschwerdeführer literarische Urheberrechte selbst geschaffen hat. Unbestritten ist weiters, daß er die Einkünfte aus seiner Gutachtertätigkeit als Nebeneinkünfte im Sinne des § 38 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1972 erzielte.Die belangte Behörde stellt im Beschwerdefall außer Streit, daß der Beschwerdeführer literarische Urheberrechte selbst geschaffen hat. Unbestritten ist weiters, daß er die Einkünfte aus seiner Gutachtertätigkeit als Nebeneinkünfte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz EStG 1972 erzielte.
Umstritten ist hingegen, ob es im Beschwerdefall zu einer Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten kam und ob Einkünfte aus der Verwertung solcher Urheberrechte erzielt wurden.
Zur Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten legte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Oktober 1985, Zl. 84/14/0006, dar, daß darunter eine solche im Sinne des UrhG zu verstehen ist, wobei der Gesetzgeber zwar mit § 38 Abs. 4 EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des „selbstgeschaffenen“ Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbstgeschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführte, daß § 38 Abs. 4 EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst im Sinne der §§ 14 ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG wie in § 24 Abs. 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen gestattet oder einräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht). Umgekehrt entsprechen auf Grund des aus dem UrhG zu gewinnenden Verwertungsbegriffes nur Einkünfte dem Tatbestand des § 38 Abs. 4 EStG 1972, die der Urheber erzielt, weil entweder er das Urheberrecht im Sinne der §§ 14 ff UrhG selbst verwertet, oder die ihm zufließen, weil er einem Dritten eine solche Verwertung gestattet oder einräumt.Zur Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten legte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Oktober 1985, Zl. 84/14/0006, dar, daß darunter eine solche im Sinne des UrhG zu verstehen ist, wobei der Gesetzgeber zwar mit Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des „selbstgeschaffenen“ Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbstgeschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführte, daß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst im Sinne der Paragraphen 14, ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung im Sinne der Paragraphen 14, bis 18 UrhG wie in Paragraph 24, Absatz eins, UrhG ausdrücklich vorgesehen gestattet oder einräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht). Umgekehrt entsprechen auf Grund des aus dem UrhG zu gewinnenden Verwertungsbegriffes nur Einkünfte dem Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, die der Urheber erzielt, weil entweder er das Urheberrecht im Sinne der Paragraphen 14, ff UrhG selbst verwertet, oder die ihm zufließen, weil er einem Dritten eine solche Verwertung gestattet oder einräumt.
Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten aber sind nach dem Erkenntnis Zl. 84/14/0006 nur gegeben, wenn in einem bestimmten Fall überhaupt eigenständige bzw. abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten anzunehmen sind. Diese Frage ist nach der Entscheidung des verstärkten Senates nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies wieder trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen.
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus folgendes:
II. (Gerichtsgutachten)römisch zwei. (Gerichtsgutachten)
Mit der Frage, ob Einkünfte aus Gutachten, die ein Sachverständiger in gerichtlichem Auftrag erstellte, die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 zuteil werden kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der Entscheidung des verstärkten Senates Zl. 84/14/0006 bereits in seinem Erkenntnis vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0089, auseinandergesetzt. Er hat diese Frage mit eingehender Begründung verneint. Da die Beschwerde diese Begründung nicht zu entkräften vermag, kann sich der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Auftrag von Gerichten erstellten Gutachten gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG mit einem Hinweis auf dieses Erkenntnis begnügen.Mit der Frage, ob Einkünfte aus Gutachten, die ein Sachverständiger in gerichtlichem Auftrag erstellte, die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zuteil werden kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der Entscheidung des verstärkten Senates Zl. 84/14/0006 bereits in seinem Erkenntnis vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0089, auseinandergesetzt. Er hat diese Frage mit eingehender Begründung verneint. Da die Beschwerde diese Begründung nicht zu entkräften vermag, kann sich der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Auftrag von Gerichten erstellten Gutachten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG mit einem Hinweis auf dieses Erkenntnis begnügen.
III. (Privatgutachten)römisch drei. (Privatgutachten)
1. Verwertungsrechte (Abschnitt III.1 des UrhG, §§ 14 ff des Gesetzes) sind (nur) das Vervielfältigungsrecht (§ 15), das Verbreitungsrecht (§ 16), das Senderecht (§ 17) sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 leg. cit). Der Verwaltungsgerichtshof stimmt den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu, daß nach der Lage des Beschwerdefalles eine urheberrechtliche Verwertung nur in Form der Verbreitung gemäß § 16 UrhG in Frage steht.1. Verwertungsrechte (Abschnitt römisch drei.1 des UrhG, Paragraphen 14, ff des Gesetzes) sind (nur) das Vervielfältigungsrecht (Paragraph 15,), das Verbreitungsrecht (Paragraph 16,), das Senderecht (Paragraph 17,) sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (Paragraph 18, leg. cit). Der Verwaltungsgerichtshof stimmt den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu, daß nach der Lage des Beschwerdefalles eine urheberrechtliche Verwertung nur in Form der Verbreitung gemäß Paragraph 16, UrhG in Frage steht.
2. Nach § 16 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.2. Nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
Eine „Feilhaltung“ kommt bei Privatgutachten regelmäßig nicht in Betracht und scheidet auch nach der Lage des Beschwerdefalles aus. Das dem Urheber vorbehaltene Verbreiten eines Werkstückes durch Inverkehrbringen aber muß auf eine Art geschehen, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt zwar mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schrifttum insoweit überein, als auch nach seiner Auffassung an den Begriff der Öffentlichkeit im Interesse des Urhebers und seines Schutzes nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind. Nichts destoweniger ist die Öffentlichkeit Tatbestandsmerkmal und das Gesetz fordert ausdrücklich das Inverkehrbringen von Werkstücken auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht. Davon kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn ein Sachverständigengutachten dem privaten Auftraggeber lediglich für eigene Zwecke eine Information oder Entscheidungshilfe bietet und die Übergabe der schriftlichen Gutachtensausfertigung (des „Werkstückes“) an den Auftraggeber gar nicht dazu bestimmt ist, das Gutachten anderen Personen als dem Auftraggeber und seinen Vertrauensleuten (Arbeitnehmer, Rechtsvertreter udgl.) zugänglich zu machen.
3. § 16 Abs. 3 (erster Halbsatz) UrhG gebietet keine abweichende Betrachtung. Danach unterliegen dem Verbreitungsrecht Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums (bereits) in Verkehr gebracht worden sind. Auch hier muß ein „Inverkehrbringen“ stattgefunden haben. Für das Inverkehrbringen ist, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 9. September 1975, 4 Ob 331/75, einem auf § 16 Abs. 3 UrhG gegründeten Einwand entgegenhielt, die Einräumung der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsgewalt über ein Werkstück erforderlich, mag dies auch durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten geschehen. „Die solcherart eingeräumte Verfügungsmacht muß aber, wie sich aus dem § 16 Abs. 1 Satz 2 UrhG ergibt, das Recht enthalten, das Werkstück der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ Bei einem lediglich zur eigenen (privaten) Verwertung durch den Auftraggeber erstellten Gutachten kann jedoch, wie auch in Punkt 4 gezeigt werden wird, im Zweifel nicht unterstellt werden, daß mit der Verfügungsmacht an einer Gutachtensausfertigung auch das Recht eingeräumt wird, das Werkstück der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; der Urheber (Gutachter) hätte auch bei der bloßen Übergabe seines Gutachtens an den Auftraggeber für dessen „Eigenbedarf“ einen denkbar ungeeigneten Weg gewählt, das Werk (Gutachten) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.3. Paragraph 16, Absatz 3, (erster Halbsatz) UrhG gebietet keine abweichende Betrachtung. Danach unterliegen dem Verbreitungsrecht Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums (bereits) in Verkehr gebracht worden sind. Auch hier muß ein „Inverkehrbringen“ stattgefunden haben. Für das Inverkehrbringen ist, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 9. September 1975, 4 Ob 331/75, einem auf Paragraph 16, Absatz 3, UrhG gegründeten Einwand entgegenhielt, die Einräumung der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsgewalt über ein Werkstück erforderlich, mag dies auch durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten geschehen. „Die solcherart eingeräumte Verfügungsmacht muß aber, wie sich aus dem Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 UrhG ergibt, das Recht enthalten, das Werkstück der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ Bei einem lediglich zur eigenen (privaten) Verwertung durch den Auftraggeber erstellten Gutachten kann jedoch, wie auch in Punkt 4 gezeigt werden wird, im Zweifel nicht unterstellt werden, daß mit der Verfügungsmacht an einer Gutachtensausfertigung auch das Recht eingeräumt wird, das Werkstück der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; der Urheber (Gutachter) hätte auch bei der bloßen Übergabe seines Gutachtens an den Auftraggeber für dessen „Eigenbedarf“ einen denkbar ungeeigneten Weg gewählt, das Werk (Gutachten) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
4. Nun kommt allerdings, wie schon das Erkenntnis des verstärkten Senates Zl. 84/14/0006 aufzeigte, § 38 Abs. 4 EStG 1972 nicht nur zum Zug, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst im Sinne der §§ 14 ff UrhG verwertet, sondern auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG wie in § 24 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich vorgesehen gestattet oder einräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht); auch Einkünfte aus der „Fremdverwertung“ des Urheberrechts entsprechen jedoch nur dann dem Tatbestand des § 38 Abs. 4 EStG 1972, wenn sie dem Urheber zufließen, weil er einem Dritten eine „Verwertung“ (Werknutzung) im Sinn der §§ 14 ff UrhG gestattete oder einräumte.4. Nun kommt allerdings, wie schon das Erkenntnis des verstärkten Senates Zl. 84/14/0006 aufzeigte, Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nicht nur zum Zug, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst im Sinne der Paragraphen 14, ff UrhG verwertet, sondern auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung im Sinne der Paragraphen 14, bis 18 UrhG wie in Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. ausdrücklich vorgesehen gestattet oder einräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht); auch Einkünfte aus der „Fremdverwertung“ des Urheberrechts entsprechen jedoch nur dann dem Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, wenn sie dem Urheber zufließen, weil er einem Dritten eine „Verwertung“ (Werknutzung) im Sinn der Paragraphen 14, ff UrhG gestattete oder einräumte.
Auch für den Fall der Werknutzung kann sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall auf die Prüfung beschränken, ob es zu einer solchen in der Form des Verbreitens gemäß § 16 UrhG kommt. Es wird aber im Zweifel auch derjenige, dem ein Gutachten lediglich für eigene Zwecke erstellt wurde, das Werkstück weder feilhalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr bringen. Dazu kommt, daß nach § 33 Abs. 2 UrhG in der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück im Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten ist. Es kann daher an den lediglich für eigene Zweck des Auftraggebers erstellten Privatgutachten eine Werknutzungsbewilligung nur als gestattet und ein Werknutzungsrecht nur als eingeräumt gelten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (so auch Werndl, a.a.O.). Eine ausdrückliche Vereinbarung erscheint nur entbehrlich, wenn der Sachverhalt keinen Zweifel an einer Verwertung (Werknutzung) im Sinne der §§ 14 ff UrhG läßt, was für den Beschwerdefall bezüglich der Privatgutachten nicht dargetan ist.Auch für den Fall der Werknutzung kann sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall auf die Prüfung beschränken, ob es zu einer solchen in der Form des Verbreitens gemäß Paragraph 16, UrhG kommt. Es wird aber im Zweifel auch derjenige, dem ein Gutachten lediglich für eigene Zwecke erstellt wurde, das Werkstück weder feilhalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr bringen. Dazu kommt, daß nach Paragraph 33, Absatz 2, UrhG in der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück im Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten ist. Es kann daher an den lediglich für eigene Zweck des Auftraggebers erstellten Privatgutachten eine Werknutzungsbewilligung nur als gestattet und ein Werknutzungsrecht nur als eingeräumt gelten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (so auch Werndl, a.a.O.). Eine ausdrückliche Vereinbarung erscheint nur entbehrlich, wenn der Sachverhalt keinen Zweifel an einer Verwertung (Werknutzung) im Sinne der Paragraphen 14, ff UrhG läßt, was für den Beschwerdefall bezüglich der Privatgutachten nicht dargetan ist.
5. Die ausdrückliche Vereinbarung, an einem Gutachten eine Werknutzung einzuräumen, bewirkt aber nur dann die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972, wenn für den Urheber aus der Nutzung nach den Verwertungsarten der §§ 14 bis 18 UrhG durch den Werknutzungsberechtigten überhaupt Einkünfte anfallen, er also überhaupt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt. Es handelt sich hiebei um ein in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal. Es genügt daher nicht schon die (ausdrückliche) Vereinbarung einer Werknutzung und auch nicht die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts, um Einkünften die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 zu verschaffen. Es muß sich vielmehr nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Einkünfte handeln, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechts zugeflossen sind - was derjenige offenzulegen hat, der die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 in Anspruch nimmt. Wird beispielsweise ein Privatgutachten allein für den Informationsbedarf des Auftraggebers erstellt, so kommt § 38 Abs. 4 EStG 1972 auch dann nicht zum Zug, wenn das Entgelt dafür zu Einkünften aus der Verwertung eines literarischen Urheberrechts erklärt wird. Würde der Sachverständige das Gutachten dem Auftraggeber zwar für dessen eigene Zwecke erstellen, es aber auch im Selbstverlag oder durch einen Dritten im Fremdverlag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wären nur die aus dem Verlag erzielten Einkünfte begünstigt, nicht aber auch das für das Gutachten als solches erzielte Entgelt. Sollte einem Verleger zunächst ein Gutachten für eigene Zwecke erstattet und es dann durch den Verleger auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so wäre das Entgelt, das der Verleger für das Gutachten selbst und nicht auf Grund seiner Verbreitung bezahlt, nicht begünstigt, das übrige aus der Verbreitung anfallende Entgelt hingegen schon; eine andere Betrachtung wäre lediglich geboten, wenn dem Entgelt für die Gutachtenserstattung kein eigenes wirtschaftliches Gewicht zukommt und es im „Autorenhonorar“ untergeht. Bei ausschließlich zur Verbreitung bestimmten Werkstücken (z.B. Manuskripte für Werke der allgemeinen Literatur, für Fachliteratur udgl.), deren Gegenstand neben dem allgemeinen Interesse des Verlegers am Absatz des Werkes (z.B. des verlegten Buches) Sonderinteressen des Verlegers nicht berührt, ist eine Abspaltung eines Entgeltanteiles für das Werkstück (Manuskript) keinesfalls zulässig. Umgekehrt geht eine für eine Werknutzung (Verbreitung) vereinbarte Honorierung im Entgelt für das Gutachten unter, wenn dieser Honorierung kein eigenes wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist. Dies kann bei Privatgutachten zutreffen, die Gerichten oder Verwaltungsbehörden vorgelegt und auf diese Weise einem „größeren“ - d.h. nicht nur nach individuellen Gesichtspunkten bestimmten - Personenkreis zugänglich werden. Auch wenn man in diesem Fall im Sinne des Schrifttums öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG annimmt, wird doch für eine solche Art, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, grundsätzlich kein eigenes Entgelt gezahlt.5. Die ausdrückliche Vereinbarung, an einem Gutachten eine Werknutzung einzuräumen, bewirkt aber nur dann die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, wenn für den Urheber aus der Nutzung nach den Verwertungsarten der Paragraphen 14, bis 18 UrhG durch den Werknutzungsberechtigten überhaupt Einkünfte anfallen, er also überhaupt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt. Es handelt sich hiebei um ein in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal. Es genügt daher nicht schon die (ausdrückliche) Vereinbarung einer Werknutzung und auch nicht die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts, um Einkünften die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zu verschaffen. Es muß sich vielmehr nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Einkünfte handeln, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechts zugeflossen sind - was derjenige offenzulegen hat, der die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Anspruch nimmt. Wird beispielsweise ein Privatgutachten allein für den Informationsbedarf des Auftraggebers erstellt, so kommt Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 auch dann nicht zum Zug, wenn das Entgelt dafür zu Einkünften aus der Verwertung eines literarischen Urheberrechts erklärt wird. Würde der Sachverständige das Gutachten dem Auftraggeber zwar für dessen eigene Zwecke erstellen, es aber auch im Selbstverlag oder durch einen Dritten im Fremdverlag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wären nur die aus dem Verlag erzielten Einkünfte begünstigt, nicht aber auch das für das Gutachten als solches erzielte Entgelt. Sollte einem Verleger zunächst ein Gutachten für eigene Zwecke erstattet und es dann durch den Verleger auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so wäre das Entgelt, das der Verleger für das Gutachten selbst und nicht auf Grund seiner Verbreitung bezahlt, nicht begünstigt, das übrige aus der Verbreitung anfallende Entgelt hingegen schon; eine andere Betrachtung wäre lediglich geboten, wenn dem Entgelt für die Gutachtenserstattung kein eigenes wirtschaftliches Gewicht zukommt und es im „Autorenhonorar“ untergeht. Bei ausschließlich zur Verbreitung bestimmten Werkstücken (z.B. Manuskripte für Werke der allgemeinen Literatur, für Fachliteratur udgl.), deren Gegenstand neben dem allgemeinen Interesse des Verlegers am Absatz des Werkes (z.B. des verlegten Buches) Sonderinteressen des Verlegers nicht berührt, ist eine Abspaltung eines Entgeltanteiles für das Werkstück (Manuskript) keinesfalls zulässig. Umgekehrt geht eine für eine Werknutzung (Verbreitung) vereinbarte Honorierung im Entgelt für das Gutachten unter, wenn dieser Honorierung kein eigenes wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist. Dies kann bei Privatgutachten zutreffen, die Gerichten oder Verwaltungsbehörden vorgelegt und auf diese Weise einem „größeren“ - d.h. nicht nur nach individuellen Gesichtspunkten bestimmten - Personenkreis zugänglich werden. Auch wenn man in diesem Fall im Sinne des Schrifttums öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, UrhG annimmt, wird doch für eine solche Art, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, grundsätzlich kein eigenes Entgelt gezahlt.
6. Es trifft im Sinne der Beschwerde zu, daß sich dem dort erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1986, Zl. 84/13/0017, entnehmen läßt, Einkünfte aus einer Gutachtertätigkeit seien vom halben Steuersatz nicht ausgenommen. Von dieser Rechtsmeinung geht aber auch das vorliegende Erkenntnis nicht ab. Es präzisiert allerdings die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 38 Abs. 4 EStG 1972, wozu im Erkenntnis Zl. 84/13/0017 noch kein Anlaß bestand. Einen Ausschluß „gerichtlicher“ Gutachten von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 hatte, wie dargelegt, schon das Erkenntnis vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0089, auszusprechen, wobei auch diese Entscheidung bereits auf das Erkenntnis Zl. 84/13/0017 einging.6. Es trifft im Sinne der Beschwerde zu, daß sich dem dort erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1986, Zl. 84/13/0017, entnehmen läßt, Einkünfte aus einer Gutachtertätigkeit seien vom halben Steuersatz nicht ausgenommen. Von dieser Rechtsmeinung geht aber auch das vorliegende Erkenntnis nicht ab. Es präzisiert allerdings die Voraussetzungen für die Begünstigung nach Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, wozu im Erkenntnis Zl. 84/13/0017 noch kein Anlaß bestand. Einen Ausschluß „gerichtlicher“ Gutachten von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1972 hatte, wie dargelegt, schon das Erkenntnis vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0089, auszusprechen, wobei auch diese Entscheidung bereits auf das Erkenntnis Zl. 84/13/0017 einging.
IV. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.römisch vier. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 19. Jänner 1988