Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/12/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12581 A/1987

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/12/0078

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

Der gute Glaube beim Empfang von Leistungen wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis auf E 11.12.1969, 1143/69 und 22.1.1987, 86/12/0293).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120078.X01

Im RIS seit

27.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987120078_19871130X01

Rechtssatz für 87/12/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12581 A/1987

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/12/0078

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0146/77 E 3. Mai 1978 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 abgeändert, so kann die Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit des geänderten Bescheides nicht losgelöst von der angewendeten Verwaltungsvorschrift beurteilt werden.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120078.X02

Im RIS seit

27.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987120078_19871130X02

Rechtssatz für 87/12/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12581 A/1987

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/12/0078

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §13a;

Rechtssatz

Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die Abänderung des gem Paragraph 12, Absatz 3, GehG bescheidmäßig festgesetzten Vorrückungsstichtages nicht rückwirkend erfolgen könne. Die Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit des geänderten Bescheides kann nämlich nicht losgelöst von der angewendeten Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (Hinweis auf E 3.5.1978, 0146/77). Objektiv erkennbar für den Beamten ist ein Irrtum der auszahlenden Stelle aber nur dann, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120078.X03

Im RIS seit

27.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987120078_19871130X03

Rechtssatz für 87/12/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12581 A/1987

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/12/0078

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Rechtssatz

Haben die empfangenen Leistungen dem Gesetz entsprochen, ist dem Beamten Redlichkeit bei deren Empfang zuzubilligen, auch wenn er eine Rückfrage bei der Dienstbehörde darüber unterlassen hat, warum sie ihm ohne bescheidmäßige Änderung des Vorrückungsstichtages angewiesen worden sind. Dies umsomehr, wenn im Zahlungsauftrag, der ihm mitgeteilt worden war, das Wort "vorbehaltlich" gebraucht wurde, weil dieses Wort vom Beamten in dem Sinn verstanden werden konnte, dass nur im Falle einer Abweisung der Änderung des Vorrückungsstichtages die Anweisung unwirksam werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120078.X04

Im RIS seit

27.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987120078_19871130X04