§ 68 Abs 2 AVG ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die Abänderung des gem § 12 Abs 3 GehG bescheidmäßig festgesetzten Vorrückungsstichtages nicht rückwirkend erfolgen könne. Die Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit des geänderten Bescheides kann nämlich nicht losgelöst von der angewendeten Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (Hinweis auf E 3.5.1978, 0146/77). Objektiv erkennbar für den Beamten ist ein Irrtum der auszahlenden Stelle aber nur dann, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht.Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die Abänderung des gem Paragraph 12, Absatz 3, GehG bescheidmäßig festgesetzten Vorrückungsstichtages nicht rückwirkend erfolgen könne. Die Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit des geänderten Bescheides kann nämlich nicht losgelöst von der angewendeten Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (Hinweis auf E 3.5.1978, 0146/77). Objektiv erkennbar für den Beamten ist ein Irrtum der auszahlenden Stelle aber nur dann, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht.