Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Geschäftszahl

87/12/0078

Rechtssatz

Der gute Glaube beim Empfang von Leistungen wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis auf E 11.12.1969, 1143/69 und 22.1.1987, 86/12/0293).