Wenn es in § 50 Abs 3 erster Satz stmk JagdG heißt, dass die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild "nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft" erfolgen darf, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die im § 56 Abs 1 stmk JagdG verankerten Wertungsmaßstäbe auch für die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild heranzuziehen sind. So gesehen ist es unbedenklich, bei der Entscheidung über die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild auf die in erster Linie für Zwecke der Abschussplanregelung entwickelte Einteilung der Jagdgebiete in "Rotwildkerngebiete", "Dünnzonen" oder "Randgebiete" und "rotwildfreie Gebiete" zurückzugreifen. Da der Inhalt dieser Begriffe weder vom Gesetz bestimmt noch offenkundig ist, muss in der Entscheidung aber schlüssig dargelegt werden, welche Kriterien (etwa Lage und Beschaffenheit der Grundflächen, land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverhältnisse, Wildstand) für die Zuordnung entscheidend sind und welche Folgen sich aus ihnen für die zu lösende Frage ergeben.Wenn es in Paragraph 50, Absatz 3, erster Satz stmk JagdG heißt, dass die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild "nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft" erfolgen darf, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die im Paragraph 56, Absatz eins, stmk JagdG verankerten Wertungsmaßstäbe auch für die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild heranzuziehen sind. So gesehen ist es unbedenklich, bei der Entscheidung über die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild auf die in erster Linie für Zwecke der Abschussplanregelung entwickelte Einteilung der Jagdgebiete in "Rotwildkerngebiete", "Dünnzonen" oder "Randgebiete" und "rotwildfreie Gebiete" zurückzugreifen. Da der Inhalt dieser Begriffe weder vom Gesetz bestimmt noch offenkundig ist, muss in der Entscheidung aber schlüssig dargelegt werden, welche Kriterien (etwa Lage und Beschaffenheit der Grundflächen, land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverhältnisse, Wildstand) für die Zuordnung entscheidend sind und welche Folgen sich aus ihnen für die zu lösende Frage ergeben.