Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1988

Geschäftszahl

87/03/0199

Rechtssatz

Eine Einteilung der Jagdgebiete in so genannte "Rotwildkerngebiete", in denen Rotwild intensiv bewirtschaftet werden soll und Fütterungsanlagen für Rotwild errichtet und betrieben werden dürfen, und "Dünnzonen" oder "Randgebiete", in denen Rotwild weniger intensiv bewirtschaftet wird und nicht gefüttert werden soll, ist dem stmk JagdG fremd.