Die so genannte Agiotage fällt unter die dritte Rechtsregel des § 14 Abs 3 PreisG. Hiebei ist, ähnlich dem listenmäßigen Detailpreisen bei Nähmaschinen, Motorrädern oder Mopedbestandteilen (Hinweis E 11.1.1954, 2455/52, VwSlg 3261 A/1954, E 13.12.1954, 2150/53, E 28.1.1957, 2180/56) der vom Veranstalter geforderte Eintrittspreis als der im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils übliche Preis (ortsübliche Preis) anzusehen.Die so genannte Agiotage fällt unter die dritte Rechtsregel des Paragraph 14, Absatz 3, PreisG. Hiebei ist, ähnlich dem listenmäßigen Detailpreisen bei Nähmaschinen, Motorrädern oder Mopedbestandteilen (Hinweis E 11.1.1954, 2455/52, VwSlg 3261 A/1954, E 13.12.1954, 2150/53, E 28.1.1957, 2180/56) der vom Veranstalter geforderte Eintrittspreis als der im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils übliche Preis (ortsübliche Preis) anzusehen.