Verwaltungsgerichtshof
26.05.1987
86/17/0019
Die so genannte Agiotage fällt unter die dritte Rechtsregel des Paragraph 14, Absatz 3, PreisG. Hiebei ist, ähnlich dem listenmäßigen Detailpreisen bei Nähmaschinen, Motorrädern oder Mopedbestandteilen (Hinweis E 11.1.1954, 2455/52, VwSlg 3261 A/1954, E 13.12.1954, 2150/53, E 28.1.1957, 2180/56) der vom Veranstalter geforderte Eintrittspreis als der im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils übliche Preis (ortsübliche Preis) anzusehen.