Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1987

Geschäftszahl

86/17/0019

Rechtssatz

Im Hinblick auf einen nach Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 klar abgegrenzten Schuldspruch muss die für das allfällige Berufungsverfahren maßgebende Fragestellung behandelt werden können, ob die Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführte Verwaltungsvorschrift innewohnen, bereits Gegenstand einer innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung gesetzten Verfolgungshandlung waren, ob die Verwirklichung der betreffenden Sachverhaltselemente als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind (diesfalls Zuordnung der drei Rechtsregeln des Paragraph 14, Absatz 3, PreisG).