Verwaltungsgerichtshof
26.05.1987
86/17/0019
Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen (hier: Freistilringen) stellen eine lebenswichtige Bedarfsleistung und damit einen Bedarfsgegenstand dar (Hinweis E 9.3.1953, 0851/51, VwSlg 2889 A/1953, E 21.11.1962, 1646/62, E 30.11.1964, 1236/64). Es kommt nicht darauf an, ob derartige Eintrittskarten dem "Kulturbereich" zuzurechnen sind, ob sie von einer großen und überwiegenden Bevölkerungszahl benötigt werden und ob noch genügend nichtverkaufte Eintrittskarten vorhanden waren.