"(1)Absatz eins,Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachzahlung von Bezügen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Suspendierung gekürzt worden sind, gemäß § 13 Abs. 1 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachzahlung von Bezügen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Suspendierung gekürzt worden sind, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.
Er bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Sachverhalt, der zu seiner Suspendierung geführt habe, mit jenem, der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liege, ident sei (was er bestreitet - siehe dazu näher unten), hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 13 Abs. 1 Z. 1 GG stützen dürfen. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 35. GG-Novelle, 115 BlgNR XV. GP) sei nämlich abzuleiten, daß § 13 Abs. 1 Z. 1 GG nur im Fall des § 55 Abs. 1 BDG (1977) (nunmehr: § 95 Abs. 1 BDG 1979) Anwendung finden solle. Sehe die Disziplinarbehörde jedoch trotz gerichtlichen Schuldspruches nicht von einer disziplinären Verfolgung ab, sei die Frage der Nachzahlung der von der Kürzung wegen der Suspendierung betroffenen Bezugsteile ausschließlich anhand des § 13 Abs. 1 Z. 2 GG zu beurteilen. Im Beschwerdefall sei der Beschwerdeführer zwar im Disziplinarverfahren schuldig gesprochen worden, jedoch sei von der Verhängung einer Strafe nach § 115 BDG 1979 Abstand genommen worden.Er bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Sachverhalt, der zu seiner Suspendierung geführt habe, mit jenem, der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liege, ident sei (was er bestreitet - siehe dazu näher unten), hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG stützen dürfen. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 35. GG-Novelle, 115 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode sei nämlich abzuleiten, daß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG nur im Fall des Paragraph 55, Absatz eins, BDG (1977) (nunmehr: Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979) Anwendung finden solle. Sehe die Disziplinarbehörde jedoch trotz gerichtlichen Schuldspruches nicht von einer disziplinären Verfolgung ab, sei die Frage der Nachzahlung der von der Kürzung wegen der Suspendierung betroffenen Bezugsteile ausschließlich anhand des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GG zu beurteilen. Im Beschwerdefall sei der Beschwerdeführer zwar im Disziplinarverfahren schuldig gesprochen worden, jedoch sei von der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 Abstand genommen worden.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß im Fall des Zusammentreffens von Dienstpflichtverletzungen und gerichtlich strafbaren Handlungen (auf die sich bereits die Suspendierung gründete), die in der Folge sowohl zu einer strafgerichtlichen Verurteilung als auch zu einem disziplinären Schuldspruch (ohne oder mit Verhängung einer Disziplinarstrafe) führen - abgesehen vom Fall der Z. 3 des § 13 Abs. 1 GG - lediglich der Inhalt des Disziplinarerkenntnisses dafür maßgebend sein soll, ob die Kürzung im Sinn des § 13 Abs. 1 erster Satz GG endgültig werden soll oder nicht. Hätte der Gesetzgeber diese Rechtsfolge herbeiführen wollen, so hätte er eine entsprechende Anordnung getroffen, daß z.B. § 13 Abs. 1 Z. 1 GG nur im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 Anwendung finden solle, in allen anderen Fällen aber auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzustellen sei. Für eine derartige Auslegung des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG fehlt aber nach dem Gesetzeswortlaut jeder Anhaltungspunkt. Auch der zweite Satz des § 13 Abs. 1 GG ordnet zweifelsfrei an, daß das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Bezüge vom Nichtvorliegen ALLER im ersten Satz geregelten Voraussetzungen abhängt, ohne daß eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 13 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. normiert wäre. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut erübrigt sich ein Rückgriff auf die Materialien.Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß im Fall des Zusammentreffens von Dienstpflichtverletzungen und gerichtlich strafbaren Handlungen (auf die sich bereits die Suspendierung gründete), die in der Folge sowohl zu einer strafgerichtlichen Verurteilung als auch zu einem disziplinären Schuldspruch (ohne oder mit Verhängung einer Disziplinarstrafe) führen - abgesehen vom Fall der Ziffer 3, des Paragraph 13, Absatz eins, GG - lediglich der Inhalt des Disziplinarerkenntnisses dafür maßgebend sein soll, ob die Kürzung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz GG endgültig werden soll oder nicht. Hätte der Gesetzgeber diese Rechtsfolge herbeiführen wollen, so hätte er eine entsprechende Anordnung getroffen, daß z.B. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG nur im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 Anwendung finden solle, in allen anderen Fällen aber auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzustellen sei. Für eine derartige Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG fehlt aber nach dem Gesetzeswortlaut jeder Anhaltungspunkt. Auch der zweite Satz des Paragraph 13, Absatz eins, GG ordnet zweifelsfrei an, daß das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Bezüge vom Nichtvorliegen ALLER im ersten Satz geregelten Voraussetzungen abhängt, ohne daß eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. normiert wäre. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut erübrigt sich ein Rückgriff auf die Materialien.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, Suspendierung und gerichtliche Verurteilungen müßten auf demselben Sachverhalt beruhen. Die belangte Behörde habe versucht, dahingehend zu argumentieren, daß der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Verdachtes der Alkoholisierung, sondern auch wegen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden und den damit verbundenen Folgeerscheinungen vom Dienst suspendiert worden sei. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften (mit näherer ausführlicher Begründung) vor, die Annahme der belangten Behörde, er wäre auch ohne diese "Alkoholisierungskomponente" suspendiert worden, sei durch die nicht näher begründete Außerachtlassung von Verfahrensergebnissen gewonnen worden. Ob die Sachverhaltselemente, die der Suspendierung und der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lägen, ident seien, sei im Beschwerdefall anhand der Feststellungen des Gerichtes und der Disziplinarbehörde zu beurteilen, an die die belangte Behörde gebunden sei. Ergebe sich daraus, daß die Suspendierung nicht ausgesprochen worden wäre, wenn ein Sachverhaltselement, das nicht Gegenstand der Verurteilung geworden sei, von Anfang gefehlt habe, könne ein Gerichtsurteil die Rechtsfolge des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG nicht auslösen. Im Beschwerdefall stelle der Verdacht der Alkoholisierung ein solches Sachverhaltselement dar. Beide Instanzen im Suspendierungsverfahren hätten ohne Zweifel zum Ausdruck gebracht, daß dieser Verdacht Suspendierungsanlaß gewesen sei. Wenn die DOK ausgeführt habe, der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Verdacht stünde in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, sei in Verbindung mit der Tatsache, daß er sich in Uniform befunden habe, geeignet, eine Beeinträchtigung seines eigenen Ansehens und des Ansehens seines Exekutivkörpers hervorzurufen, bringe sie zweifelsfrei zum Ausdruck, daß sie ohne Alkoholisierungsverdacht die Gründe für eine Suspendierung nicht als gegeben angenommen hätte. Im übrigen habe auch die DK die Suspendierung nach Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung aufgehoben, damit sei eine maßgebliche Voraussetzung für die Suspendierung weggefallen. Auch daraus ergebe sich, daß Anlaß für die Suspendierung keineswegs der Verkehrsunfall gewesen sei.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, Suspendierung und gerichtliche Verurteilungen müßten auf demselben Sachverhalt beruhen. Die belangte Behörde habe versucht, dahingehend zu argumentieren, daß der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Verdachtes der Alkoholisierung, sondern auch wegen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden und den damit verbundenen Folgeerscheinungen vom Dienst suspendiert worden sei. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften (mit näherer ausführlicher Begründung) vor, die Annahme der belangten Behörde, er wäre auch ohne diese "Alkoholisierungskomponente" suspendiert worden, sei durch die nicht näher begründete Außerachtlassung von Verfahrensergebnissen gewonnen worden. Ob die Sachverhaltselemente, die der Suspendierung und der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lägen, ident seien, sei im Beschwerdefall anhand der Feststellungen des Gerichtes und der Disziplinarbehörde zu beurteilen, an die die belangte Behörde gebunden sei. Ergebe sich daraus, daß die Suspendierung nicht ausgesprochen worden wäre, wenn ein Sachverhaltselement, das nicht Gegenstand der Verurteilung geworden sei, von Anfang gefehlt habe, könne ein Gerichtsurteil die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG nicht auslösen. Im Beschwerdefall stelle der Verdacht der Alkoholisierung ein solches Sachverhaltselement dar. Beide Instanzen im Suspendierungsverfahren hätten ohne Zweifel zum Ausdruck gebracht, daß dieser Verdacht Suspendierungsanlaß gewesen sei. Wenn die DOK ausgeführt habe, der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Verdacht stünde in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, sei in Verbindung mit der Tatsache, daß er sich in Uniform befunden habe, geeignet, eine Beeinträchtigung seines eigenen Ansehens und des Ansehens seines Exekutivkörpers hervorzurufen, bringe sie zweifelsfrei zum Ausdruck, daß sie ohne Alkoholisierungsverdacht die Gründe für eine Suspendierung nicht als gegeben angenommen hätte. Im übrigen habe auch die DK die Suspendierung nach Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung aufgehoben, damit sei eine maßgebliche Voraussetzung für die Suspendierung weggefallen. Auch daraus ergebe sich, daß Anlaß für die Suspendierung keineswegs der Verkehrsunfall gewesen sei.
Zutreffend gehen im Beschwerdefall die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß die aus Anlaß einer Suspendierung nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) verfügte Kürzung des Monatsbezuges bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GG (nur das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung ist im Beschwerdefall strittig, während die Voraussetzungen nach Z. 2 und 3 leg. cit. nicht vorliegen) nur dann endgültig wird, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1966, Zl. 421/65 zum Verhältnis zwischen §§ 146 und 148 der Dienstpragmatik zu § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor der 35. Gehaltsgesetz-Novelle).Zutreffend gehen im Beschwerdefall die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß die aus Anlaß einer Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) verfügte Kürzung des Monatsbezuges bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG (nur das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung ist im Beschwerdefall strittig, während die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 leg. cit. nicht vorliegen) nur dann endgültig wird, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1966, Zl. 421/65 zum Verhältnis zwischen Paragraphen 146 und 148 der Dienstpragmatik zu Paragraph 13, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor der 35. Gehaltsgesetz-Novelle).
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes O vom 17. April 1985 schuldig erkannt wurde, durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere durch relativ überhöhte Geschwindigkeit, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben und deshalb eine fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Das Gericht hat auf diesen Verkehrsunfall nicht die auf Alkoholisierung abgestellte Strafdrohung nach § 88 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 81 Z. 2 StGB angewendet.Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes O vom 17. April 1985 schuldig erkannt wurde, durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere durch relativ überhöhte Geschwindigkeit, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben und deshalb eine fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Das Gericht hat auf diesen Verkehrsunfall nicht die auf Alkoholisierung abgestellte Strafdrohung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 81, Ziffer 2, StGB angewendet.
Strittig ist jedoch, ob der oben angesprochene sachliche Zusammenhang zwischen Suspendierung und strafgerichtlicher Verurteilung im Beschwerdefall gegeben ist oder nicht. Der Beschwerdeführer geht nämlich - gestützt auf die Begründung des die Suspendierung bestätigenden Bescheides der DOK - davon aus, maßgeblicher Suspendierungsgrund sei der Verdacht gewesen, der Beschwerdeführer habe in einem durch Alkoholisierung beeinträchtigten Zustand den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Dies sei in Verbindung mit der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer in Uniform (allerdings außer Dienst) befunden habe und er somit für alle Beteiligten als Gendarmeriebeamter erkennbar gewesen sei, geeignet gewesen wegen Beeinträchtigung sowohl seines eigenen als auch des Ansehens seines Exekutivkörpers und der gesamten Beamtenschaft die Suspendierung zu rechtfertigen. Damit sei im Beschwerdefall die erforderliche Identität zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht gegeben, weil die für die Suspendierung maßgebliche Alkoholisierungskomponente in seiner strafgerichtlichen Verurteilung keinen Niederschlag gefunden habe. Hingegen leitete die belangte Behörde aus den die Suspendierung betreffenden Begründungen des Landesgendameriekommandos sowie der DK und der DOK ab, der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen des Verdachtes der Alkoholisierung, sondern auch wegen des von ihm am 31. Dezember 1984 verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden und den damit verbundenen Folgeerscheinungen vom Dienst suspendiert worden. Im Hinblick auf die deshalb erfolgte rechtskräftige Verurteilung durch das Gericht sei § 13 Abs. 1 Z. 1 GG erfüllt; daß der Beschwerdeführer nicht in allen Anschuldigungspunkten (die dem Suspendierungsbescheid zugrunde gelegt worden seien) für schuldig befunden und nicht nach § 88 Abs. 3 StGB (sondern nur nach Abs. 1 leg. cit.) verurteilt worden sei, sei ohne Bedeutung: Die Vorausetzungen nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GG lägen schon dann vor, wenn durch das Urteil des Strafgerichtes nur eine der anläßlich der Suspendierung zur Last gelegten Verfehlungen bestätigt werde.Strittig ist jedoch, ob der oben angesprochene sachliche Zusammenhang zwischen Suspendierung und strafgerichtlicher Verurteilung im Beschwerdefall gegeben ist oder nicht. Der Beschwerdeführer geht nämlich - gestützt auf die Begründung des die Suspendierung bestätigenden Bescheides der DOK - davon aus, maßgeblicher Suspendierungsgrund sei der Verdacht gewesen, der Beschwerdeführer habe in einem durch Alkoholisierung beeinträchtigten Zustand den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Dies sei in Verbindung mit der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer in Uniform (allerdings außer Dienst) befunden habe und er somit für alle Beteiligten als Gendarmeriebeamter erkennbar gewesen sei, geeignet gewesen wegen Beeinträchtigung sowohl seines eigenen als auch des Ansehens seines Exekutivkörpers und der gesamten Beamtenschaft die Suspendierung zu rechtfertigen. Damit sei im Beschwerdefall die erforderliche Identität zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht gegeben, weil die für die Suspendierung maßgebliche Alkoholisierungskomponente in seiner strafgerichtlichen Verurteilung keinen Niederschlag gefunden habe. Hingegen leitete die belangte Behörde aus den die Suspendierung betreffenden Begründungen des Landesgendameriekommandos sowie der DK und der DOK ab, der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen des Verdachtes der Alkoholisierung, sondern auch wegen des von ihm am 31. Dezember 1984 verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden und den damit verbundenen Folgeerscheinungen vom Dienst suspendiert worden. Im Hinblick auf die deshalb erfolgte rechtskräftige Verurteilung durch das Gericht sei Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG erfüllt; daß der Beschwerdeführer nicht in allen Anschuldigungspunkten (die dem Suspendierungsbescheid zugrunde gelegt worden seien) für schuldig befunden und nicht nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB (sondern nur nach Absatz eins, leg. cit.) verurteilt worden sei, sei ohne Bedeutung: Die Vorausetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG lägen schon dann vor, wenn durch das Urteil des Strafgerichtes nur eine der anläßlich der Suspendierung zur Last gelegten Verfehlungen bestätigt werde.
Auch diesem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu.
§ 13 Abs. 1 erster Satz GG knüpft an die im Disziplinarrecht (hier: § 112 BDG 1979) geregelte Einrichtung der Suspendierung an, aus deren Anlaß im Beschwerdefall der Monatsbezug des Beschwerdeführers gekürzt wurde.Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz GG knüpft an die im Disziplinarrecht (hier: Paragraph 112, BDG 1979) geregelte Einrichtung der Suspendierung an, aus deren Anlaß im Beschwerdefall der Monatsbezug des Beschwerdeführers gekürzt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0082, vom 14. September 1988, Zl. 88/09/0046, vom 10. September 1989, Zl. 89/09/0075, vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0120). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (so z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107 und vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0112).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0082, vom 14. September 1988, Zl. 88/09/0046, vom 10. September 1989, Zl. 89/09/0075, vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0120). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (so z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107 und vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0112).
Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung überhaupt in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluß (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind - vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0066 und vom 27. April 1989, Zl. 89/09/0014) muß das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden (vgl. z.B. zum Einleitungsbeschluß die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113 sowie vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0130). Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluß (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind - vergleiche dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0066 und vom 27. April 1989, Zl. 89/09/0014) muß das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden vergleiche z.B. zum Einleitungsbeschluß die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113 sowie vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0130). Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Wenn sich auf Grund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, so ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das Gehaltsgesetz anknüpft; der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Wenn sich auf Grund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, so ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das Gehaltsgesetz anknüpft; der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, GG steht dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GG ist aber auch nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der DK bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG ist aber auch nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der DK bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage entspricht jedoch der angefochtene Bescheid dem Gesetz. Im Beschwerdefall ist nämlich wegen der Begründung der Berufungsentscheidung der DOK, mit der sie die von der DK verhängte Suspendierung bestätigte, davon auszugehen, daß der Suspendierungsbescheid auch den Lebenssachverhalt "Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden" erfaßte, wobei der weitere Vorwurf ("Alkoholisierungskomponente") lediglich einen besonderen Begleitumstand darstellt. Selbst wenn dieser Umstand - wie der Beschwerdeführer meint - für die seinerzeitige Verhängung der Suspendierung ausschlaggebend gewesen sein sollte (ob dies zutrifft kann dahingestellt bleiben), kommt dem im Beschwerdefall aus den obgenannten Gründen keine rechtliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Soweit in dieser Entscheidung in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichte Entscheidungen zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.Soweit in dieser Entscheidung in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichte Entscheidungen zitiert werden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.