Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

86/12/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0112 E 19. Oktober 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Enthebung vom Dienst darf nicht zu pflichtenmahnenden Sanktionszwecken, schon ja nicht zu "Strafzwecken" eingesetzt werden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen.