Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

86/12/0187

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ist nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (hier Verdacht der Alkoholisierung) eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens (hier Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GehG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der Disziplinarkommission bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte.