Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/05/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/05/0052

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Erstellung von Bescheiden im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung entbindet die einen Bescheid erlassende Behörde nicht von der Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Paragraph 60, AVG.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986050052.X01

Im RIS seit

16.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986050052_19881025X01

Rechtssatz für 86/05/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/05/0052

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §34 Abs4;
  1. WFG 1984 § 34 gültig von 01.01.1988 bis 01.01.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0150 E 27. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Wohnbeihilfe ist nicht nur dann im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, WohnbauförderungsG 1984 "zu Unrecht empfangen" worden, wenn der Anspruch auf eine bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe durch Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung derselben erloschen war vergleiche zu Paragraph 34, Absatz 3, legcit), sondern auch dann, wenn zunächst ein zu hoher Wohnungsaufwand im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WohnbauförderungsG 1984 angenommen und daher vorerst eine zu hohe Wohnbeihilfe bescheidmäßig zuerkannt und in der Folge ausbezahlt worden ist. Auch der daraus zu Gunsten des Antragstellers resultierende Differenzbetrag ist als mit dem Gesetz in Widerspruch stehend und sohin zu Unrecht empfangen zu qualifizieren und zufolge der erwähnten zwingenden Regelung zurückzuzahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986050052.X02

Im RIS seit

16.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986050052_19881025X02

Rechtssatz für 86/05/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/05/0052

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0911/49 E 20. Oktober 1949 RS 1

Stammrechtssatz

Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986050052.X03

Im RIS seit

16.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986050052_19881025X03

Rechtssatz für 86/05/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/05/0052

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §34 Abs4;
  1. WFG 1984 § 34 gültig von 01.01.1988 bis 01.01.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0150 E 27. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Wohnbeihilfe ist nicht nur dann im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, WohnbauförderungsG 1984 "zu Unrecht empfangen" worden, wenn der Anspruch auf eine bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe durch Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung derselben erloschen war vergleiche zu Paragraph 34, Absatz 3, legcit), sondern auch dann, wenn zunächst ein zu hoher Wohnungsaufwand im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WohnbauförderungsG 1984 angenommen und daher vorerst eine zu hohe Wohnbeihilfe bescheidmäßig zuerkannt und in der Folge ausbezahlt worden ist. Auch der daraus zu Gunsten des Antragstellers resultierende Differenzbetrag ist als mit dem Gesetz in Widerspruch stehend und sohin zu Unrecht empfangen zu qualifizieren und zufolge der erwähnten zwingenden Regelung zurückzuzahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986050052.X04

Im RIS seit

16.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986050052_19881025X04