Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Geschäftszahl

86/05/0052

Rechtssatz

Die Erstellung von Bescheiden im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung entbindet die einen Bescheid erlassende Behörde nicht von der Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Paragraph 60, AVG.