Verwaltungsgerichtshof
25.10.1988
86/05/0052
Die Erstellung von Bescheiden im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung entbindet die einen Bescheid erlassende Behörde nicht von der Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Paragraph 60, AVG.