Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0093

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X01

Im RIS seit

25.11.1986

Dokumentnummer

JWR_1986040093_19861125X01

Rechtssatz für 86/04/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0093

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Lautet der Spruch eines Straferkenntnisses nicht auf Einstellung, hat er die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Darnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen ersetzt werden können (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X02

Im RIS seit

25.11.1986

Dokumentnummer

JWR_1986040093_19861125X02

Rechtssatz für 86/04/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/04/0093

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Vorwurf, dass XY DAS GEWERBE IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG UNTER DER GEWERBLICHEN DECKUNG der Beschuldigten Z betreibt, entspricht dem Erfordernis der Tatbezeichnung gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht. Der Vorwurf der GEWERBLICHEN DECKUNG lässt allein keine entsprechend konkretisierten Tatumstände erkennen, die eine Subsumtion eines derartigen Verhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 7

VStG - hier in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 - in zureichender Weise ermöglicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X03

Im RIS seit

25.11.1986

Dokumentnummer

JWR_1986040093_19861125X03