Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Geschäftszahl

86/04/0093

Rechtssatz

Lautet der Spruch eines Straferkenntnisses nicht auf Einstellung, hat er die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Darnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen ersetzt werden können (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).