Verwaltungsgerichtshof
25.11.1986
86/04/0093
Der Vorwurf, dass XY DAS GEWERBE IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG UNTER DER GEWERBLICHEN DECKUNG der Beschuldigten Z betreibt, entspricht dem Erfordernis der Tatbezeichnung gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht. Der Vorwurf der GEWERBLICHEN DECKUNG lässt allein keine entsprechend konkretisierten Tatumstände erkennen, die eine Subsumtion eines derartigen Verhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 7
VStG - hier in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 - in zureichender Weise ermöglicht.