Eine Geschwindigkeit, die zu einer Beschmutzung führt, muss grundsätzlich als zu schnell im Sinne des § 20 Abs 1 StVO gewertet werden, mag sie auch nur geringfügig über der Schrittgeschwindigkeit gelegen sein. Es bedarf daher keiner Auswertung des Tachografenblattes (Hinweis E 17.4.1978, 2766/77).Eine Geschwindigkeit, die zu einer Beschmutzung führt, muss grundsätzlich als zu schnell im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO gewertet werden, mag sie auch nur geringfügig über der Schrittgeschwindigkeit gelegen sein. Es bedarf daher keiner Auswertung des Tachografenblattes (Hinweis E 17.4.1978, 2766/77).