Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1987

Geschäftszahl

86/03/0190

Rechtssatz

Passt der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht den gegebenen Fahrbahnverhältnissen an und beschmutzt er dadurch die Kleidung von anderen Straßenbenützern (Passanten), so fällt dies unter den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO.