Verwaltungsgerichtshof
18.03.1987
86/03/0190
GRS wie 81/03/0203 E 13. Jänner 1982 RS 1
Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, um den Vorschriften des Paragraph 44, a VStG zu entsprechen, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde AUSREICHEND (iSd Paragraph 44, a VStG) konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen.