Verwaltungsgerichtshof
18.03.1987
86/03/0190
Es ist eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass die Kleidung von Straßenbenützern, die durch auf der Fahrbahn einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße befindliches Wasser von einem vorbeifahrenden Fahrzeug bespritzt werden, beschmutzt wird.