Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1987

Geschäftszahl

86/03/0190

Rechtssatz

Es ist eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass die Kleidung von Straßenbenützern, die durch auf der Fahrbahn einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße befindliches Wasser von einem vorbeifahrenden Fahrzeug bespritzt werden, beschmutzt wird.