Die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten KFZ ausgegeben wurde, lässt eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten und entspricht daher grundsätzlich dem Gesetz. Ob die Voraussetzungen des § 29a zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung.Die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten KFZ ausgegeben wurde, lässt eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten und entspricht daher grundsätzlich dem Gesetz. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 29 a, zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung.