Aus der Beschreibung und Gebrauchsanweisung des "Alcotest CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck ergibt sich, daß in Fällen, in denen die Grünverfärbung des Reaktionspräparates im Alkotest-Röhrchen nur bis zum Markierungsring reicht, erst ein Blutalkoholwert von 0,7 Promille anzunehmen ist. Damit entspricht dieses Alkotest-Röhrchen auch nicht dem § 1 der Verordnung, BGBl 1961/003, wonach der Markierungsring so anzubringen ist, daß er einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht.Aus der Beschreibung und Gebrauchsanweisung des "Alcotest CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck ergibt sich, daß in Fällen, in denen die Grünverfärbung des Reaktionspräparates im Alkotest-Röhrchen nur bis zum Markierungsring reicht, erst ein Blutalkoholwert von 0,7 Promille anzunehmen ist. Damit entspricht dieses Alkotest-Röhrchen auch nicht dem Paragraph eins, der Verordnung, BGBl 1961/003, wonach der Markierungsring so anzubringen ist, daß er einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht.