Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
85/18/0099
GRS wie 86/18/0119 E 22. Jänner 1988 VwSlg 12617 A/1988 RS 2
Wird bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein verordnungswidriges Alkotest-Röhrchen verwendet, so ist der Verdacht iSd Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO nicht gegeben, weshalb auch die Berechtigung, nach dieser Bestimmung vorzugehen und den Beschuldigten aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu unterziehen, durch das Gesetz nicht gedeckt ist.