Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
85/18/0099
GRS wie 86/18/0119 E 22. Jänner 1988 VwSlg 12617 A/1988 RS 1
Aus der Beschreibung und Gebrauchsanweisung des "Alcotest CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck ergibt sich, daß in Fällen, in denen die Grünverfärbung des Reaktionspräparates im Alkotest-Röhrchen nur bis zum Markierungsring reicht, erst ein Blutalkoholwert von 0,7 Promille anzunehmen ist. Damit entspricht dieses Alkotest-Röhrchen auch nicht dem Paragraph eins, der Verordnung, BGBl 1961/003, wonach der Markierungsring so anzubringen ist, daß er einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht.