Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

85/18/0099

Rechtssatz

Entsprechend der Gebrauchsanweisung des Alkoteströhrchens "CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck darf die Alkotestprobe frühestens 15 Minuten - nach Durchführungserlass der BPolDion Wien, Amtsblatt der BPD Wien Nr 11 aus 1979, sogar frühestens 20 Minuten - nach dem Genuss alkoholischer (oder aromatischer) Getränke vorgenommen werden. Wird der Alkotest vor Ablauf dieser Zeit ohne Mundspülung vorgenommen liegt kein positiver Alkotest vor, der den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol iSd Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO rechtfertigt.