Der VwGH vertritt in ständiger Rspr die Auffassung, es solle § 34 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1955 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleisten. Die Frage, ob der Zurücknahmegrund des § 38 Abs 1 lit a BetriebsO 1955 gegeben ist, habe die Behörde auf Grund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend sei, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, das mit jenen Interessen im Einklang stehe, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 GelVerkG, BGBl 85/1952 obliege (Hinweis E 26.11.1982 82/04/0128; E 4.11.1983, 83/04/0263).Der VwGH vertritt in ständiger Rspr die Auffassung, es solle Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1955 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleisten. Die Frage, ob der Zurücknahmegrund des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BetriebsO 1955 gegeben ist, habe die Behörde auf Grund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend sei, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, das mit jenen Interessen im Einklang stehe, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 10, GelVerkG, Bundesgesetzblatt 85 aus 1952, obliege (Hinweis E 26.11.1982 82/04/0128; E 4.11.1983, 83/04/0263).