Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Geschäftszahl

85/15/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3459/78 E 24. April 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (Paragraph 5, Absatz 4, StVO) erfüllt.