Verwaltungsgerichtshof
03.11.1986
85/15/0176
Der Schutz der Allgemeinheit erfordert die Ausschaltung von Personen, bei denen sich der Fahrgast nicht mehr auf eine sichere Beförderung verlassen kann. Für die Frage, ob Gründe für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises wegen des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit gegeben sind, kommt es in erster Linie auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausweisinhabers und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit an. Ob jemand nach diesen Grundsätzen zum Lenken eines Taxis ungeeignet ist, ergibt sich nur aus der Würdigung der Umstände des einzelnen Falles. Bei Verfehlungen kommt es auf ihre Art, Anzahl und Schwere an, zudem können die nähren Tatumstände von Bedeutung sein.