Liegt eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e (sublit. aa oder sublit bb) KFG vor, so ist auf Grund der sich bereits daraus ergebenden besonderen Verwerflichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens in der Regel die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit, bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung (bzw des letzten Vorfalles, der für die Qualifikation als bestimmte Tatsache herangezogen wurde), begründet. Die Beurteilung der Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit auch noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu verneinen ist, und die Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG hat aber an Hand sämtlicher Wertungskriterien des § 66 Abs 3 KFG 1967 zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist daher auch auf einen darüberhinausgehenden Grad der Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.Liegt eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, (Sub-Litera, a, a, oder Sub-Litera, b, b,) KFG vor, so ist auf Grund der sich bereits daraus ergebenden besonderen Verwerflichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens in der Regel die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit, bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung (bzw des letzten Vorfalles, der für die Qualifikation als bestimmte Tatsache herangezogen wurde), begründet. Die Beurteilung der Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit auch noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu verneinen ist, und die Festsetzung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG hat aber an Hand sämtlicher Wertungskriterien des Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist daher auch auf einen darüberhinausgehenden Grad der Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.