Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Geschäftszahl

85/11/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit 2 Jahren entspricht nicht dem Gesetz, wenn ein UNBESCHOLTENER Kfz-Lenker in alkoholisiertem Zustand (1,5 %o) unter den festgestellten Umständen (Dunkelheit, Freilandstraße, 50-60 km/h, unbeleuchtetes Moped in der Mitte des Fahrstreifens schiebender Fußgänger) einen tödlichen Verkehrsunfall verschuldet hat.