Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Geschäftszahl

85/11/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0710/79 E 9. Mai 1980 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn der Gesetzgeber für die Wertung bestimmter Tatsachen iSd Paragraph 66, Absatz 3, KFG unter anderem auf das zwischenzeitliche Verhalten des Täters abstellt, so ist dessen gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung, die als Grundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung heranzuziehen ist, von Bedeutung.