Verwaltungsgerichtshof
11.12.1985
85/11/0060
Der Ausspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung ist in Ansehung der einzelnen Kraftfahrzeuggruppen voneinander trennbar. Wurde hinsichtlich einer dieser Gruppen die Lenkerberechtigung von der Behörde erster Instanz nicht entzogen, so ist die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht berechtigt, diesbezüglich eine Entziehung auszusprechen.