Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

An der Verwirklichung des Tatbildes der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch die Verwendung unflätiger bzw obszöner Schimpfworte ändert weder der Umstand etwas, dass die "Hemmschwelle" für das Verwenden derselben laut Beschwerdebehauptung in letzter Zeit) "stark herabgesetzt" worden ist, noch, dass das Verhalten in einem Gastlokal (hier eine "Nachtbar" mit entsprechendem, dort herrschenden Umgangston) gesetzt wurde. Auch kommt es nicht darauf, ob sich die anwesenden Personen in ihrem Anstandsgefühl verletzt gefühlt haben, sondern auf einen objektiven Maßstab an (Hinweis E 25.11.1975, 2287/74 und E 5.2.1964, 1856/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X01

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1985100120_19850930X01

Rechtssatz für 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
VStG §6;

Rechtssatz

Eine Provokation bildet weder einen Entschuldigungsgrund noch verliert die als Anstandsverletzung zu qualifizierende Handlung den Charakter der Rechtswidrigkeit (Hinweis E 20.4.1971, 771/70, VwSlg 8007 A/1971; allerdings Milderungsgrund).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X02

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1985100120_19850930X02

Rechtssatz für 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein dem Paragraph 115, Absatz 3, StGB vergleichbarer Strafausschließungsgrund ist dem VStG fremd (Hinweis E d. VfGH 8.3.1977, VwSlg 7987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X03

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1985100120_19850930X03

Rechtssatz für 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0076 E 8. Juni 1983 VwSlg 11077 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (Hinweis auf E vom 2.12.1975, 0036/75, vom 27.2.1978, 0257/77, vom 15.2.1979, 2295/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X04

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1985100120_19850930X04

Rechtssatz für 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0076 E 8. Juni 1983 VwSlg 11077 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verletzung der Formen des äußeren Verhaltens die der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinweis auf E vom 2.12.1975, 0036/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X05

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1985100120_19850930X05

Rechtssatz für 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Zur Annahme der "Öffentlichkeit" muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Nicht notwendig ist die Begehung an einem öffentlichen Ort (Hinweis E 8.6.1983, 81/10/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X06

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1985100120_19850930X06

Rechtssatz für 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Die Öffentlichkeit bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahren, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (sog. "Sukzessivöffentlichkeit"). (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X07

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1985100120_19850930X07

Rechtssatz für 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
VStG §19;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1776/64 E 21. Jänner 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Provokation stellt beim Tatbild der Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, Litera a, EGVG keinen Rechtfertigungsgrund dar. Eine solche Provokation ist nicht als Strafausschließungsgrund, wohl aber als Milderungsgrund zu werten (Hinweis 21.10.1959, 2316/58, VwSlg 5085 A/1959):

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X08

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1985100120_19850930X08

Entscheidungstext 85/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 11886 A/1985

Geschäftszahl

85/10/0120

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der HL in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Juni 1985, Zl. MA 62- III/884/84/Str, betreffend Bestrafung wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 5. Juni 1985 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 19. April 1984 um

4.50 Uhr in einem näher bezeichneten Gastlokal durch den Gebrauch des Schimpfwortes "Arschloch" gegenüber dem Peter P., den öffentlichen Anstand verletzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, erster Fall EGVG 1950 begangen zu haben. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarrest 36 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Artikel römisch acht, (erster Fall) EGVG 1950 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1983, Zl. 81/10/0076, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Gebrauch des in Rede stehenden Schimpfwortes sei nach einem objektiven Maßstab geeignet, das Tatbild der Anstandsverletzung zu verwirklichen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran ändert auch nichts der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass die "Hemmschwelle" für das Verwenden dieses Ausdruckes in letzter Zeit "stark herabgesetzt" worden sei vergleiche , im übrigen zur Anstandsverletzung durch Verwendung unflätiger bzw. obszöner Schimpfworte das hg. Erkenntnis vom 25. November 1975, Zl. 2287/74). Auch ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es wäre bei der Subsumtion ihres Verhaltens der in dem gegenständlichen Gastlokal, einem nicht zu den "Nobellokalen" zählenden Nachtlokal, herrschende Umgangston zu berücksichtigen gewesen, nicht im Recht: Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1964, Zl. 1856/62, wonach eine derartige These, wäre sie richtig, zu dem Ergebnis führen müsste, dass sich jeder Besucher eines derartigen Gastlokales jenem Umgangston zu unterwerfen hätte, und dass es eben - wie oben ausgeführt - auf einen objektiven Maßstab ankommt und nicht darauf, ob sich die tatsächlich anwesenden Personen in ihrem "Anstandsgefühl" verletzt gefühlt haben.

Was die Frage der "Öffentlichkeit" der Anstandsverletzung betrifft, so gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , auch dazu das obzitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1983, Zl. 81/10/0076, und die dort zitierte Vorjudikatur), zum Tatbild derselben nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Weiters genügt dazu die so genannte "Sukzessivöffentlichkeit", d.h., die "Öffentlichkeit" bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1984, Zl. 84/10/0023). Da die belangte Behörde selbst dann, wenn man den Zeugen Peter P. als "Beteiligten" ansehen wollte, unbedenklicherweise davon ausgehen konnte, dass jedenfalls der Gastwirt das von der Beschwerdeführerin gar nicht in Abrede gestellte Schimpfwort gehört hat, war die Öffentlichkeit der der Beschwerdeführerin angelasteten Tat gegeben.

Auch hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass eine (von Peter P. ausgehende) Provokation das inkriminierte Verhalten der Beschwerdeführerin nicht entschuldigen konnte und eine als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizierende Handlung nicht den Charakter der Rechtswidrigkeit dadurch verliert, dass sie vermeintlich oder tatsächlich durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen worden ist vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1971, Slg. Nr. 8007/A, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1977, Slg. Nr. 7987, wonach ein dem Paragraph 115, Absatz 3, StGB vergleichbarer Strafausschließungsgrund dem Verwaltungsstrafgesetz 1950 fremd ist). Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1966, Zl. 1776/64, und die dort zitierte Vorjudikatur) wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde allerdings ein diesbezüglicher Milderungsgrund zuerkannt.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich eine "kurzfristige Störung des Bewusstseins und Herabsetzung der Diskretionsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, VStG 1950" behauptet, war darauf nicht einzugehen, da es sich hiebei - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht vorbringt - um eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG handelt.

Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 30. September 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100120.X00

Im RIS seit

30.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009

Dokumentnummer

JWT_1985100120_19850930X00