Verwaltungsgerichtshof
30.09.1985
85/10/0120
Zur Annahme der "Öffentlichkeit" muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Nicht notwendig ist die Begehung an einem öffentlichen Ort (Hinweis E 8.6.1983, 81/10/0076).