Verwaltungsgerichtshof
30.09.1985
85/10/0120
Die Öffentlichkeit bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahren, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (sog. "Sukzessivöffentlichkeit"). (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0023).