Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Geschäftszahl

85/10/0120

Rechtssatz

Die Öffentlichkeit bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahren, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (sog. "Sukzessivöffentlichkeit"). (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0023).