Verwaltungsgerichtshof
30.09.1985
85/10/0120
An der Verwirklichung des Tatbildes der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch die Verwendung unflätiger bzw obszöner Schimpfworte ändert weder der Umstand etwas, dass die "Hemmschwelle" für das Verwenden derselben laut Beschwerdebehauptung in letzter Zeit) "stark herabgesetzt" worden ist, noch, dass das Verhalten in einem Gastlokal (hier eine "Nachtbar" mit entsprechendem, dort herrschenden Umgangston) gesetzt wurde. Auch kommt es nicht darauf, ob sich die anwesenden Personen in ihrem Anstandsgefühl verletzt gefühlt haben, sondern auf einen objektiven Maßstab an (Hinweis E 25.11.1975, 2287/74 und E 5.2.1964, 1856/62).