Mit Bescheid vom 31. März 1983 hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Brunnenanlage zur Grundwasserentnahme erteilt und gleichzeitig ein drei Schutzzonen umfassendes Schutzgebiet bestimmt, für welches eine Reihe von Anordnungen getroffen wurde. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1983 hatte sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Berufung der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien den erstinstanzlichen Bescheid in Hinsicht der Bestimmung der Schutzzone III samt den dazugehörenden Anordnungen sowie in Hinsicht der Ab- bzw. Zurückweisung der Entschädigungsforderungen dieser Parteien behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Diese erließ hierauf den Bescheid vom 13. April 1984, mit welchem neuerlich eine Schutzgebietszone III für die Wasserversorgungsanlage bestimmt, neuerlich für diese eine Reihe von Anordnungen getroffen und Entschädigungsforderungen der Mitbeteiligten abgewiesen wurden.Mit Bescheid vom 31. März 1983 hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Brunnenanlage zur Grundwasserentnahme erteilt und gleichzeitig ein drei Schutzzonen umfassendes Schutzgebiet bestimmt, für welches eine Reihe von Anordnungen getroffen wurde. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1983 hatte sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Berufung der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien den erstinstanzlichen Bescheid in Hinsicht der Bestimmung der Schutzzone römisch drei samt den dazugehörenden Anordnungen sowie in Hinsicht der Ab- bzw. Zurückweisung der Entschädigungsforderungen dieser Parteien behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Diese erließ hierauf den Bescheid vom 13. April 1984, mit welchem neuerlich eine Schutzgebietszone römisch drei für die Wasserversorgungsanlage bestimmt, neuerlich für diese eine Reihe von Anordnungen getroffen und Entschädigungsforderungen der Mitbeteiligten abgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1985 schließlich behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft abermals aufgrund der Berufungen der Mitbeteiligten den Bescheid des Landeshauptmannes (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) "gemäß § 66 AVG 1950" und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück. In der Begründung wurde die gutachtliche Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Rechtsmittelbehörde wiedergegeben. Dieser gelangte in der "Frage zur Größe des Schutzgebietes Zone III" zur Verneinung der Wirksamkeit und Angemessenheit der Bestimmung dieses erweiterten Schutzgebietes sowie der getroffenen Anordnungen und vertrat ferner im einzelnen die Ansicht, daß vom erlassenen "Verbot von Entwässerungsgräben" - gegen dieses hatte sich der Zweitmitbeteiligte gewandt - abgesehen werden könnte. Auf die gegen eine Einschränkung der Schutzzonen und -bestimmungen gerichtete, auf der gutachtlichen Äußerung eines Ingenieurkonsulenten beruhende Stellungnahme der Beschwerdeführerin hatte der Amtssachverständige im wesentlichen erwidert, daß zwar eine größere Anzahl von Hausbrunnen die Ergiebigkeit des Grundwasserstromes unter Umständen zu beeinflussen vermöge, daß das für die landwirtschaftliche Bebauung gravierende Verbot der Entwässerungsgräben aber hinsichtlich der Ergiebigkeit der Brunnen wirkungslos bleiben werde. In diesem Zusammenhang hätten - so führte die belangte Behörde weiter aus - die Mitbeteiligten bemerkt, daß andere Brunnen keine Wasserspende des derzeitigen Bestandes der Brauerei der Beschwerdeführerin zum Erliegen zu bringen vermöchten sowie daß die ausgesprochenen Beschränkungen nicht zielführend erschienen. Die Beschwerdeführerin habe dagegen auf einer Belassung der Schutzzone III sowie der auferlegten Beschränkungen bestanden und eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Grundwasservorkommen durch neue Entwässerungsgräben als zumindest nicht ausgeschlossen bezeichnet. Die Berufungsbehörde habe hierauf noch eine fachliche Äußerung der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt eingeholt, die zur Frage, ob die Schutzzone III in ihrer Ausdehnung wirklich erforderlich sei und welche Wirksamkeit das Verbot der Neuanlage von Entwässerungsgräben in dieser Zone im Hinblick auf Qualität und Ergiebigkeit des Wasservorkommens besitze, nur grundsätzlich und allgemein Stellung genommen habe, da die verfügbaren fachlichen Unterlagen für konkrete Aussagen nicht ausreichten. Die Anstalt habe dazu umfangreiche einschlägige Untersuchungen als notwendig erachtet, deren Kosten mit zumindest S 200.000,-- beziffert worden seien. Aufgrund der bisherigen Aktenlage, und zwar unter anderem auch unter Bedachtnahme auf die - von dem schon erwähnten Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin angegebene - gute Filterwirkung der sehr dichten Sande, finde die Rechtsmittelbehörde, was den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen und vor Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit betreffe, die umstrittenen Maßnahmen, und zwar nicht nur das Verbot der Neuanlage von Entwässerungsgräben, sondern überhaupt die Bestimmung der Zone III, wie in den durchaus überzeugenden und schlüssigen gutachtlichen Erklärungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinreichend dargelegt, für an sich entbehrlich. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin der Auffassung sein, daß die Durchführung von eingehenden Untersuchungen, Beobachtungen und Versuchen ein für sie günstigeres Ergebnis bringe, stehe es ihr frei, solche Untersuchungen, etwa der genannten Bundesanstalt, auf ihre Kosten in Auftrag zu geben, wobei in Anbetracht der Größe der verlangten Schutzzone III und des Schwierigkeitsgrades der Untersuchungen fraglich sei, ob der angegebene Kostenrahmen werde eingehalten werden können. Es bedürfe demnach hier einer unter Zuziehung der bezeichneten Bundesanstalt entsprechend vorbereiteten neuerlichen mündlichen Verhandlung, deren Durchführung seitens der mit den örtlichen Verhältnissen schon besser vertrauten Wasserrechtsbehörde erster Instanz zweckmäßiger erscheine.Mit Bescheid vom 18. Juli 1985 schließlich behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft abermals aufgrund der Berufungen der Mitbeteiligten den Bescheid des Landeshauptmannes (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) "gemäß Paragraph 66, AVG 1950" und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück. In der Begründung wurde die gutachtliche Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Rechtsmittelbehörde wiedergegeben. Dieser gelangte in der "Frage zur Größe des Schutzgebietes Zone III" zur Verneinung der Wirksamkeit und Angemessenheit der Bestimmung dieses erweiterten Schutzgebietes sowie der getroffenen Anordnungen und vertrat ferner im einzelnen die Ansicht, daß vom erlassenen "Verbot von Entwässerungsgräben" - gegen dieses hatte sich der Zweitmitbeteiligte gewandt - abgesehen werden könnte. Auf die gegen eine Einschränkung der Schutzzonen und -bestimmungen gerichtete, auf der gutachtlichen Äußerung eines Ingenieurkonsulenten beruhende Stellungnahme der Beschwerdeführerin hatte der Amtssachverständige im wesentlichen erwidert, daß zwar eine größere Anzahl von Hausbrunnen die Ergiebigkeit des Grundwasserstromes unter Umständen zu beeinflussen vermöge, daß das für die landwirtschaftliche Bebauung gravierende Verbot der Entwässerungsgräben aber hinsichtlich der Ergiebigkeit der Brunnen wirkungslos bleiben werde. In diesem Zusammenhang hätten - so führte die belangte Behörde weiter aus - die Mitbeteiligten bemerkt, daß andere Brunnen keine Wasserspende des derzeitigen Bestandes der Brauerei der Beschwerdeführerin zum Erliegen zu bringen vermöchten sowie daß die ausgesprochenen Beschränkungen nicht zielführend erschienen. Die Beschwerdeführerin habe dagegen auf einer Belassung der Schutzzone römisch drei sowie der auferlegten Beschränkungen bestanden und eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Grundwasservorkommen durch neue Entwässerungsgräben als zumindest nicht ausgeschlossen bezeichnet. Die Berufungsbehörde habe hierauf noch eine fachliche Äußerung der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt eingeholt, die zur Frage, ob die Schutzzone römisch drei in ihrer Ausdehnung wirklich erforderlich sei und welche Wirksamkeit das Verbot der Neuanlage von Entwässerungsgräben in dieser Zone im Hinblick auf Qualität und Ergiebigkeit des Wasservorkommens besitze, nur grundsätzlich und allgemein Stellung genommen habe, da die verfügbaren fachlichen Unterlagen für konkrete Aussagen nicht ausreichten. Die Anstalt habe dazu umfangreiche einschlägige Untersuchungen als notwendig erachtet, deren Kosten mit zumindest S 200.000,-- beziffert worden seien. Aufgrund der bisherigen Aktenlage, und zwar unter anderem auch unter Bedachtnahme auf die - von dem schon erwähnten Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin angegebene - gute Filterwirkung der sehr dichten Sande, finde die Rechtsmittelbehörde, was den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen und vor Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit betreffe, die umstrittenen Maßnahmen, und zwar nicht nur das Verbot der Neuanlage von Entwässerungsgräben, sondern überhaupt die Bestimmung der Zone römisch drei, wie in den durchaus überzeugenden und schlüssigen gutachtlichen Erklärungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinreichend dargelegt, für an sich entbehrlich. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin der Auffassung sein, daß die Durchführung von eingehenden Untersuchungen, Beobachtungen und Versuchen ein für sie günstigeres Ergebnis bringe, stehe es ihr frei, solche Untersuchungen, etwa der genannten Bundesanstalt, auf ihre Kosten in Auftrag zu geben, wobei in Anbetracht der Größe der verlangten Schutzzone römisch drei und des Schwierigkeitsgrades der Untersuchungen fraglich sei, ob der angegebene Kostenrahmen werde eingehalten werden können. Es bedürfe demnach hier einer unter Zuziehung der bezeichneten Bundesanstalt entsprechend vorbereiteten neuerlichen mündlichen Verhandlung, deren Durchführung seitens der mit den örtlichen Verhältnissen schon besser vertrauten Wasserrechtsbehörde erster Instanz zweckmäßiger erscheine.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 durch die Berufungsbehörde verletzt erachtet.Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 durch die Berufungsbehörde verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch der Erstmitbeteiligte nahm in einer Gegenschrift zur Beschwerde Stellung. Der Zweitmitbeteiligte gab lediglich die Erklärung ab, er sei damit einverstanden, wenn die belangte Behörde das Verfahren zur Bestimmung eines Schutzgebietes selbst durchführe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.Nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter letztinstanzlicher Bescheid - wie im Beschwerdefall - ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers - sei er Berufungswerber oder Berufungsgegner - durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann unter anderem darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0200).Ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter letztinstanzlicher Bescheid - wie im Beschwerdefall - ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers - sei er Berufungswerber oder Berufungsgegner - durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann unter anderem darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0200).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt sei keineswegs so mangelhaft, daß sich die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht vermeiden lasse, zumal bereits zwei wasserrechtliche Verhandlungen vor der Behörde erster Instanz stattgefunden hätten. Im Gegenstand gehe es lediglich um Meinungsdifferenzen auf Sachverständigenebene.
Der Vorwurf ist berechtigt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist zunächst schon insofern zwiespältig, als in ihr nicht deutlich wird, ob der Sachverhalt nach den zuletzt von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen von dieser noch für ergänzungsbedürftig gehalten wird; denn im Hinblick auf die Feststellung, nach "der bisherigen Aktenlage" sei "die Bestimmung einer Zone III" überhaupt "an sich entbehrlich", erweckt die anschließende Bemerkung, der Beschwerdeführerin wäre es "freigestellt", ihrerseits - gegebenenfalls in die gegenteilige Richtung weisende - Untersuchungen anstellen zu lassen, den Eindruck einer Bezugnahme lediglich auf die einer Partei im Rahmen des rechtlichen Gehörs zustehenden Möglichkeiten zu fachlich fundierter Gegenäußerung. Die Gelegenheit zu einer solchen sollte der Beschwerdeführerin indessen (unter dieser Annahme) nicht im Berufungsverfahren, sondern vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz geboten werden. Daß dies die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nach dem Gesetz nicht rechtfertigt, liegt auf der Hand. Aber auch dann, wenn die belangte Behörde zum Ausdruck bringen wollte, sie selbst erachte den Sachverhalt, und zwar im zuletzt aufgezeigten Sinn, noch für ergänzungsbedürftig, ist die Unvermeidlichkeit der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung für diesen Zweck mit dem bloßen Hinweis auf die bessere Vertrautheit der Behörde erster Instanz mit den örtlichen Verhältnissen - wobei es weniger um diese, sondern um ein weiteres Fachgutachten geht - durchaus nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.
Da die Voraussetzungen für die gewählte kassatorische Entscheidung im Beschwerdefall somit nicht vorlagen, hat die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt. Dies mußte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes führen.Da die Voraussetzungen für die gewählte kassatorische Entscheidung im Beschwerdefall somit nicht vorlagen, hat die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt. Dies mußte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGB1. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft StempelÜBERgebühren in der Höhe von S 420,--.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung BGB1. Nr. 243 aus 1985,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft StempelÜBERgebühren in der Höhe von S 420,--.
Wien, am 28. Februar 1989