Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Geschäftszahl

85/07/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0200 E 22. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verletzung von Rechten des Bfr durch einen auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützten aufhebenden Bescheid kann u.a. darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat (Hinweis E 3.12.1987, 87/07/0072).