Verwaltungsgerichtshof
28.02.1989
85/07/0242
Wird der erstinstanzliche Bescheid, der eine Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG zum Inhalt hat, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben, um dem Berufungsgegner Gelegenheit zu der ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs zustehenden Abgabe einer fachlich fundierten Gegenäußerung einzuräumen, so ist diese Behebung nach dem Gesetz nicht gerechtfertigt.