Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Geschäftszahl

85/07/0242

Rechtssatz

Die Unvermeidlichkeit der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz wegen der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (hier im Verfahren, das eine Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG zum Gegenstand hat), ist mit dem bloßen Hinweis auf die bessere Vertrautheit der Behörde erster Instanz mit den örtlichen Verhältnissen nicht dargetan.