Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
85/04/0065
Entscheidungsdatum
05.11.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1032/77 E 25. Oktober 1978 VwSlg 9673 A/1978 RS 7
Stammrechtssatz
Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische
Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis
Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme
Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985040065.X02
Dokumentnummer
JWR_1985040065_19851105X02