Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1985

Geschäftszahl

85/04/0065

Rechtssatz

Aus Paragraph 353, GewO 1973 ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei derartige Verwaltungsakte nur dann mit dem Gesetz im Einklang stehen, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter Vertrag vorliegt (Hinweis E 23.12.1977, 2052/74).