Die Existenz einer Verordnung stellt eine Rechtsfrage, jedoch keine Tatsache im Sinne des § 45 AVG 1950 dar, welche im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre. § 45 Abs 3 AVG bezieht sich daher nicht auf die Existenz von Rechtsnormen.Die Existenz einer Verordnung stellt eine Rechtsfrage, jedoch keine Tatsache im Sinne des Paragraph 45, AVG 1950 dar, welche im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre. Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezieht sich daher nicht auf die Existenz von Rechtsnormen.