Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/02/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/02/0094

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sowohl in der Fassung vor als auch nach der 10. StVO-Novelle der Nachweis der "Anschrift" erforderlich ist. Die Unterlassung schon dieses Nachweise erfüllt den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO. Der Umstand, dass der Unfallgegner mit dem Bfr "benachbart war und dass er ihn und sein Fahrzeug kannte", lässt nicht den verlässlichen Schluss zu, dass dem Unfallgegner auch die (nunmehrige) - genaue - Anschrift bekannt war.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020094.X01

Im RIS seit

15.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Dokumentnummer

JWR_1985020094_19850228X01

Rechtssatz für 85/02/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/02/0094

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0222/64 E 19. Jänner 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß durch die Tatsache, daß einer von den an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen der Name der anderen Person bekannt ist, noch nicht dem gesetzlichen Erfordernis des Identitätsnachweises voll Genüge getan wird. (Hier: Der eine Unfallspartner sprach den anderen mit seinem Namen an)

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020094.X02

Im RIS seit

15.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Dokumentnummer

JWR_1985020094_19850228X02

Entscheidungstext 85/02/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

85/02/0094

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des WE in S, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17. November 1983, Zl. Ib-182-183/83, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) vom 17. November 1983 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 21. Mai 1983 gegen 21.00 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's bei der Fahrt auf der Bartholomäbergstraße (L 96) in der Parzelle „Dörfli“, Fahrtrichtung Bartholomäberg-Ortsmitte, einen talwärts fahrenden (gleichfalls dem Kennzeichen nach bestimmten) Pkw angefahren und dadurch beschädigt und es in der Folge unterlassen zu haben, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen habe; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, unbestritten seien im vorliegenden Fall die Tatzeit, der Tatort und die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nach dem Streifen des gegnerischen Unfallfahrzeuges seine Fahrt noch einige hundert Meter fortgesetzt habe. Ebenso unbestritten sei die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nach dieser Wegstrecke sein Fahrzeug gewendet habe und auf der selben Straße zurückgefahren sei, bis er dem Lenker des gegnerischen Unfallfahrzeuges wieder begegnet sei, der seinerseits ebenfalls das Fahrzeug gewendet habe und bergauf gefahren sei. Weiters könne als gegeben angenommen werden, daß L. E. als Lenker des vom Beschwerdeführer beschädigten Pkw's den Beschwerdeführer zumindest mit Namen gekannt habe, da beide einmal benachbart gewesen seien. Nach Zitierung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO in der Fassung der 10. StVO-Novelle führte die belangte Behörde weiter aus, der Verwaltungsgerichtshof lege in seiner ständigen Judikatur den Begriff „Identitätsnachweis“ streng aus. Dazu bedürfe es der beiderseitigen Angaben von Namen, Beruf und Adresse. Wenn allenfalls einer der am Verkehrsunfall beteiligten Personen der Name der anderen bekannt sein sollte, sei durch eine solche Tatsache dem gesetzlichen Erfordernis des Identitätsnachweises noch nicht voll Genüge getan. Der Grund für diese strenge Auslegung des Begriffes „Identitätsnachweis“ liege u. a. auch darin, daß es dem Unfallsgegner mangels Einigung über die Bezahlung des entstandenen Schadens möglich sein solle, gegen den Unfallsgegner eine Klage auf Schadenersatz beim zuständigen Gericht einzubringen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringe, daß er und der Lenker des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges, L. E., Nachbarn seien, so sei dem nach der Aktenlage nicht so. Der Beschwerdeführer sei in S. Nr. 51, L. E. in St. G. Nr. 245 wohnhaft. Letzterer gebe in seiner Zeugenaussage zu, daß der Beschwerdeführer mit ihm benachbart gewesen sei und daß er ihn und sein Fahrzeug gekannt habe. Auf Grund dieser Tatsache wäre es jedoch nach Ansicht der belangten Behörde dem Unfallgegner nicht ohne besondere Schwierigkeiten möglich, eine Klage gegen den Beschwerdeführer beim zuständigen Gericht auf Zuerkennung eines Schadenersatzes einzubringen, denn dafür sei neben der genauen Kenntnis des Namens und des Wohnortes nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung auch die Kenntnis der Beschäftigung des zu Klagenden notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch die 10. StVO-Novelle wurden im Paragraph 4, Absatz 5, StVO u. a. die Worte „ihre Identität“ durch die Worte „ihren Namen und ihre Anschrift“ ersetzt. Die belangte Behörde hat nun zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits Paragraph 4, Absatz 5, StVO in der Fassung der 10. StVO-Novelle zitiert, anderseits hatte sie jedoch offenbar die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesstelle vor dem Inkrafttreten der 10. StVO-Novelle im Auge, wonach der vorgesehene Identitätsnachweis den Vor- und Zunamen sowie Beschäftigung und Wohnort (genaue Wohnadresse) zu umfassen habe vergleiche , z. B. Erkenntnis vom 1. Juli 1983, Zl. 82/02/0288).

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde im Hinblick auf die Tatzeit (21. Mai 1983) und den Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vom 28. Juli 1983 die erwähnte Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO in der Fassung vor der 10. StVO-Novelle oder nach dieser anzuwenden hatte, weil in beiden Fassungen jedenfalls auch verlangt wird, daß die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Anschrift nachgewiesen haben. Konnte daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer seinem Unfallsgegner (dem Zeugen L. E.) seine Anschrift nicht nachgewiesen hat (daß eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall durch den Beschwerdeführer unterblieb, ist unbestritten), so konnte die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen hat.

Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, vom Unfallsgegner L. E. sei selbst eingeräumt worden, daß der Beschwerdeführer ihm „bestens bekannt“ sei. Der Unfallsgegner habe also genau gewußt, mit wem er sich zwecks der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben werde. Daraus ergebe sich bereits, daß der Beschwerdeführer den erforderlichen Identitätsnachweis geleistet habe.

Bei der Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer dem Unfallsgegner auch seine Anschrift bekannt gegeben hat oder nicht, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950, wobei im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u. a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) seine Kontrollbefugnis in diesem Zusammenhang darauf beschränkt bleibt, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dieser Richtung nicht zu erkennen: Der Umstand, daß der Unfallsgegner dem Beschwerdeführer „benachbart war und daß er ihn und sein Fahrzeug kannte“ läßt nämlich entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers nicht den verläßlichen Schluß zu, daß dem Unfallsgegner auch die (nunmehrige) - genaue - Anschrift des Beschwerdeführers bekannt war (von „bestens“ bekannt ist im übrigen in der bezüglichen Zeugenaussage keine Rede). Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1978, Zl. 1853/76, zum Ausdruck gebracht, daß die bloße örtliche Bekanntheit, z. B. dem Namen nach auch gegenüber dem Unfallsgegner, allein für den Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht genügt.

Die unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 28. Februar 1985

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020094.X00

Im RIS seit

15.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Dokumentnummer

JWT_1985020094_19850228X00