Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0094

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sowohl in der Fassung vor als auch nach der 10. StVO-Novelle der Nachweis der "Anschrift" erforderlich ist. Die Unterlassung schon dieses Nachweise erfüllt den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO. Der Umstand, dass der Unfallgegner mit dem Bfr "benachbart war und dass er ihn und sein Fahrzeug kannte", lässt nicht den verlässlichen Schluss zu, dass dem Unfallgegner auch die (nunmehrige) - genaue - Anschrift bekannt war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020094.X01