Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0222/64 E 19. Jänner 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß durch die Tatsache, daß einer von den an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen der Name der anderen Person bekannt ist, noch nicht dem gesetzlichen Erfordernis des Identitätsnachweises voll Genüge getan wird. (Hier: Der eine Unfallspartner sprach den anderen mit seinem Namen an)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020094.X02