Nach dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 45 Abs 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, Kärntner Landesgesetzblatt Nr 8/1982 ist die Vorstellungsbehörde, welche die Gemeindebehörden durch ihre Rechtsanschauung bindet, auch selbst an diese Rechtsanschauung gebunden und nicht in der Lage, sich dieser Selbstbindung zu entziehen.Nach dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des Paragraph 45, Absatz 2, der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, Kärntner Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1982, ist die Vorstellungsbehörde, welche die Gemeindebehörden durch ihre Rechtsanschauung bindet, auch selbst an diese Rechtsanschauung gebunden und nicht in der Lage, sich dieser Selbstbindung zu entziehen.