Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1986

Geschäftszahl

85/01/0319

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt, sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in ihrem früheren Vorstellungsbescheid in derselben Verwaltungssache geänderte Rechtsansicht hinwegzusetzen (Hinweise VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).